Einleitung

Team in der Zahnarztpraxis
Um Assistenzzahnarzt zu werden, ist ein abgeschlossenes Zahnmedizinstudium sowie die zahnärztliche Approbation Voraussetzung. Außerdem  ist ein Eintrag im Zahnarztregister notwendig. Um als Zahnarzt arbeiten zu dürfen, müssen Zahnmediziner vorher eine Assistentenzeit von zwei Jahren absolvieren.
 

Arbeitsorte für Assistenten können neben Zahnarztpraxen auch medizinische Versorgungszentren (MVZ) oder Zahnkliniken sein. Unter Aufsicht eines Vertragszahnarztes führt ein Assistenzzahnarzt alle Aspekte zahnmedizinischre Behandlungen von Diagnose bis Dokumentation vollständig aus.

 
Hinweis: Um die Infos möglichst übersichtlich zu gestalten, verwenden wir auf dieser Seite die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Zahnarzt“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.
 
Jobs finden Sie auf der kostenlosen FVDZ-Stellenbörse.

Verschiedene Tätigkeiten als Assistent

Die Beschäftigung eines Assistenten bedarf der vorherigen Zustimmung der KZV des jeweiligen Bundeslandes und darf gemäß § 32 Absatz 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-Z) nur im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgen. Es ist zwischen dem Vorbereitungsassistenten, dem Entlastungsassistenten und dem Weiterbildungsassistenten zu unterscheiden.  

Genaue Informationen finden Sie auf der Website Ihres jeweiligen Bundeslandes.

Quelle: Dr. Elisabeth Triebel

Vorbereitungsassistent

Vorbereitungsassistent ist ein Zahnarzt, der zur Ableistung der in § 3 Abs. 2 b) Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-Z) seiner festgelegten Vorbereitungszeit (grundsätzlich 2 Jahre) bei einem Vertragszahnarzt tätig ist und damit seine berufspraktische Tätigkeit ableistet. Die vertragszahnärztliche Vorbereitungszeit ist obligat. Ausnahmen gibt es für Zahnärzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Entlastungsassistent

Der Entlastungassistent ist gemäß § 32 Absatz 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-V) ein Zahnarzt, der in der Praxis des Vertragszahnarztes aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung vorrübergehend tätig wird. Gründe der Sicherstellung sind gegeben, wenn die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung durch niedergelassene Zahnärzte nicht ausreichend erfolgen kann oder der Praxisinhaber in der Ausübung seiner Praxis durch Krankheit, Schwangerschaft u. a. behindert ist. Ferner kann eine Zustimmung für die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten erteilt werden, wenn durch Vorlage eines Vertrages angekündigt wird, dass innerhalb von 12 Monaten die Praxisübernahme geplant ist. Im Gegensatz zur Vertretung setzt die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten voraus, dass der Praxisinhaber selbst, wenn auch nur eingeschränkt, in der Praxis tätig ist.

Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung dar. Die Genehmigung der KZV ist zwingende Voraussetzung und wird nur befristet erteilt.

 
Weiterbildungsassistent

Weiterbildungassistent bezeichnet den Zahnarzt, der bei einem zur Weiterbildung berechtigten Vertragszahnarzt nach den Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und der Weiterbildungsordnung den Erwerb einer Gebietsbezeichnung anstrebt und die nach der Weiterbildungsordnung seiner jeweiligen Landeszahnärztekammer vorgesehene Weiterbildungszeit absolviert. Hierbei können nach der Berufsordnung Fachzahnärzte für Oralchirurgie, für Kieferorthopädie oder für das öffentliche Gesundheitswesen in Betracht kommen. Die in der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammern vorgesehene fachspezifische Weiterbildungszeit beträgt in der Regel mindestens drei Jahre.

Besonderheiten bei schwangeren und stillenden Assistentinnen

Schwangere Assistentinnen unterliegen dem Mutterschutzgesetz. Demnach dürfen sie nach Bekanntmachung der Schwangerschaft nicht mehr im invasiven und infektiösen Bereich beschäftigt werden. Verboten sind jegliche Tätigkeiten, die mit der Gefahr von direktem Blut-, Serum- oder Speichelkontakt verbunden sind oder die mit kontaminierten stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten ausgeführt werden. Das Verbot gilt auch dann, wenn die schwangere Kollegin ausdrücklich den Wunsch nach Weiterbeschäftigung äußert.

Eine Beschäftigung in der Verwaltung ist zwar durchaus noch denkbar, scheitert jedoch meistens an der Praxisgröße und der Praxisstruktur. Damit besteht faktisch ein Beschäftigungsverbot, bei dem die Lohnzahlungen durch den anstellenden Vertragszahnarzt weiterlaufen. Dem Arbeitgeber steht gem. § 1 Absatz 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz ein Anspruch auf Erstattung des vollen Arbeitsentgeltes zu, das während des Beschäftigungsverbotes an die schwangere Vorbereitungsassistentin gezahlt wird. Dieser Anspruch ist mittels Antrages bei der Krankenkasse geltend zu machen, bei der die Vorbereitungsassistentin versichert ist.

Die Vorbereitungszeit wird in dem Moment unterbrochen, in dem die schwangere Assistentin nicht mehr in der Praxis tätig wird, also sobald das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde. Die Genehmigung zur Beschäftigung der Assistentin endet am Tag der Unterbrechung. Die bereits absolvierte Vorbereitungszeit bleibt erhalten. Kehrt die Assistentin nach der Entbindung und dem Mutterschutz und ggf. Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurück, muss eine neue Genehmigung für die verbleibende Zeit der zweijährigen Vorbereitungszeit ausgesprochen werden.

Die KZV ist über das Beschäftigungsverbot oder andere Gründe, die zur Unterbrechung der genehmigten Assistenzzeit führen, zu informieren.  Neben dem oben genannten arbeitgeberseitig ausgesprochenen Beschäftigungsverbot existieren noch das ärztliche Beschäftigungsverbot und das Stillbeschäftigungsverbot, die ebenfalls zum Tätigkeitsverbot in der Zahnarztpraxis führen. Vor Wiederaufnahme der Tätigkeit ist zwingend rechtzeitig ein Antrag auf Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin bei der KZV zu stellen da es einer neuen Genehmigung bedarf. Ohne Genehmigung können Vorbereitungszeiten nicht anerkannt werden.