Werbung für „AU per WhatsApp“ unlauter

Das Landgericht Hamburg hat dem Betreiber eines Online-Angebotes, der in Kooperation mit einem Arzt Krankschreibungen per WhatsApp anbot, die Werbung mit einer entsprechenden Werbeaussage untersagt (Urt. v. 03.09.2019 – 406 HK 56/19). Die Werbung sei gemäß § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. § 25 Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) unlauter.

Das Angebot sah vor, dass sich Nutzer im Falle einer Erkältung via Ferndiagnose und per WhatsApp ihre Arbeitsunfähigkeit für neun Euro testieren lassen können. Hierfür musste der jeweilige Nutzer online bei der „Untersuchung“ verschiedene Fragen beantworten. In der Werbung hieß es hierzu: „Und so geht‘s: Symptome ­schicken, Risiken ausschließen, Daten eingeben, einfach bezahlen, fertig.“ Nach Auffassung des Betreibers des Online-Angebotes war das beworbene Angebot mit § 7 Abs. 4 MBO-Ä vereinbar. § 7 Abs. 4 MBO-Ä lautet: „(4) Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“


VERSTOß GEGEN ÄRZTLICHE SORGFALTSPFLICHT


Diese Auffassung teilte das Landgericht Hamburg nicht und verbot das Angebot entsprechend als wettbewerbswidrig. Das Gericht sah in der konkreten Werbung einen Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht. Gemäß § 25 der MBO-Ä haben Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Damit sei es jedenfalls nicht zu vereinbaren, über den Einzelfall hinausgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nur bei leichteren Erkrankungen wie Erkältungen regelhaft ohne persönlichen Kontakt zu erteilen.
Nur bei persönlichem Kontakt mit dem Patienten könne sich der Arzt einen unmittelbaren Eindruck von dem Gesundheitszustand des Patienten verschaffen und diesen erforderlichenfalls näher untersuchen. Hierauf könne auch bei leichteren Erkrankungen nicht verzichtet werden.
Schließlich sei eine Verifizierung der online gemachten Angaben nicht möglich. Weder per Telefon noch per Videotelefonie könne ein Arzt zuverlässige Feststellungen zur Person des Gesprächspartners oder zu seinem Gesundheitszustand treffen. Daran ändere es auch nichts, dass auch herkömmlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zuweilen nicht der ärztlichen Sorgfalt entsprächen. Auch derartige Fälle würden gegen die in der Berufsordnung verankerten Sorgfaltspflicht verstoßen und könnten kein Verfahren rechtfertigen, das bereits seiner Anlage nach ärztlicher Sorgfalt widerspreche.
Unabhängig von dieser Entscheidung kann es datenschutzrechtlich nur befremden, WhatsApp überhaupt als Kommunikationsmittel im Gesundheitsbereich einzusetzen. Datenschützer warnen vor der Anwendung, da unter anderem Daten ausgelesen werden.

 

RA Michael Lennartz

www.lennmed.de

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