Verstoß gegen Nachweisgesetz kann sanktioniert werden

Am 1. August ist das neue Nachweisgesetz (NachwG) nach EU-Vorgabe für Arbeitsbedingungen in Kraft getreten. Da es zu Bußgeldern kommen kann, ist für Arbeitgeber erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Dies auch, weil die Pflichten nicht nur für neue, sondern auch für bereits bestehende Arbeitsverträge angewendet werden sollen.


Das NachwG verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das ist spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erledigen, wenn das Arbeitsverhältnis länger dauert. Das gilt auch, wenn Vertragsbedingungen später geändert werden.
Es handelt sich bei dem Gesetz um eine offene Auflistung (insbesondere bei § 2 Abs. 1 NachwG n.F.). Ziel ist laut EU die Schaffung von Transparenz. Um dieser gerecht zu werden, wurden die schriftlich niederzulegenden Vertragsbedingungen unter anderem wie folgt ergänzt:


Alternativ zur vorhersehbaren Dauer das voraussichtliche Enddatum bei befristeten Arbeitsverträgen
Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
Vergütung von Überstunden sowie die Art der Auszahlung
Neben der vereinbarten Arbeitszeit auch vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten
Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, sofern dies vereinbart wurde
Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
Bei Vorliegen Informationen zur betrieblichen Altersversorgung
Einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung (neu: Schriftformerfordernis sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage)

FRISTEN UND FORM
Bei Arbeitsverhältnissen, die vom 1. August an begründet wurden, ist über bestimmte zentrale Aspekte bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung zu informieren. Hierzu gehören Name und Anschrift der Parteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vereinbarte Arbeitszeit. Vom siebten Kalendertag des Arbeitsverhältnisses an bis zu einem Monat nach dessen vereinbartem Beginn sind die übrigen Informationen nachzuliefern.
Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. August an beschäftigt wurden, gilt: Den Arbeitgeber trifft nur dann eine Unterrichtungspflicht, wenn der Arbeitnehmer eine dem neuen NachwG entsprechende schriftliche Ausfertigung über die wesentlichen Vertragsbedingungen verlangt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Unterrichtung spätestens am siebten Tag nach der Aufforderung durch den Arbeitnehmer vorzunehmen.
Zudem wird die Schriftform verlangt und damit die eigenhändige Unterschrift der Parteien auf demselben Dokument.

PRÜFUNG EIGENER UNTERLAGEN
Künftig stellen Verstöße gegen das NachwG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro geahndet werden können. Dies gilt für den Fall, dass Unternehmen die Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen nicht (richtig), nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigen. Verstöße führen weiterhin nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages.
Aufgrund der vielen Änderungen hinsichtlich der Hinweispflichten ist eine Kontrolle der eigenen Unterlagen dringend anzuraten. Dies auch zeitnah, um nicht in die Bredouille zu geraten, wenn Alt-Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis entsprechend den neuen Regelungen fordern.

RA Michael Lennartz

www.lennmed.de

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