Vermögensbildung bei Ärztekammer – wo sind Grenzen?

Rechtstipp. In welchem Umfang kann eine Ärztekammer Vermögen bilden? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Trier in seinem Urteil vom 18.06.2018 (AZ 2 K 1089/18.TR) befasst. Bereits 2015 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine zu hohe Vermögensbildung bei der IHK Berlin beanstandet (10 C 6.15), was zur Folge hatte, dass die IHK 13 Millionen Euro Mitgliedsbeiträge rückerstatten musste.

In dem konkreten Fall ging ein niedergelassener Facharzt gegen den Beitragsbescheid seiner Bezirksärztekammer vor. Er begründete seinen Widerspruch im Wesentlichen damit, dass die Kammer rechtswidrig Vermögen gebildet habe und damit gegen staatliches Haushaltsrecht sowie das Kostendeckungsprinzip verstoßen habe. So sei die Ausgleichsrücklage der Höhe nach offenkundig überdotiert gewesen. Eine zweckfreie Ansammlung von Vermögen sei unzulässig.

Die Entscheidung

In seinem Urteil gab das VG Trier dem Arzt recht. Der Kammer stünde beim Erlass der Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihr obliege jedoch die Einhaltung des rechtlichen Rahmens, der insbesondere aus den spezialgesetzlichen Vorgaben und Satzungsbestimmungen sowie den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts bestehe. Diesbezüglich unterliege die Beitragsordnung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HeilBG (Rheinland-Pfalz) würden sich die Kammern die Einnahmen, die sie für die Realisierung ihrer Aufgaben brauchen, durch Beiträge der Kammermitglieder beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Hieraus folge, dass die Einnahmen der Beklagten nicht der Bildung von Vermögen dienen dürfen. Das grundsätzliche Verbot der Vermögensbildung schließe dabei die Bildung von Rücklagen nicht aus, binde sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Rücklagen dürften nicht willkürlich erfolgen.

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze, insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sei im vorliegenden Fall die Rücklagenbildung im Haushaltsjahr 2017 rechtlich zu beanstanden. Nach Auffassung des Gerichts liegen keine Gründe vor, die Berufung zuzulassen.

Rechtsprechung von Kammern bestätigt

Dass Kammern keine Gelder anhäufen dürfen, zeigt auch eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 22.02.2018 (2 K 9375/17.TR), die sich mit der Festsetzung von Kammerbeiträgen einer Industrie- und Handelskammer befasst hat. Nach diesem Urteil war es auch einer IHK grundsätzlich verboten, zweckfreies Vermögen zu bilden. Dies schließe die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, binde die Kammer aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit.

RA Michael Lennartz

lennmed.de

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