Ungeimpfte ZFA muss draußen bleiben

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hatte in einem Eilverfahren über ein Praxisbetretungsverbot gegenüber einer ungeimpften zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) zu entscheiden (Beschluss vom 02.09.2022, Az. 6 B 10723/22). Ihre Beschwerde wurde abgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts das öffentliche Interesse schwerer wiegt.

Die in einer Zahnarztpraxis beschäftigte zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) hat sich gegen ein Verbot des Gesundheitsamtes gewendet, die Praxisräume ihres Arbeitgebers zu betreten. Auslöser war die fehlende Impfung gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2). Gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Personen in bestimmten Einrichtungen, zu denen unter anderen Arzt- und Zahnarztpraxen gehören, seit dem 15. März 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen.

1.000 EURO ZWANGSGELD
Liegt ein Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist nicht vor, kann das Gesundheitsamt der Person untersagen, die Räume der Einrichtung zu betreten. Auf dieser Grundlage untersagte das Gesundheitsamt der ungeimpften Beschäftigten den Zugang zur Praxis. Zudem drohte ihr das Gesundheitsamt zur Durchsetzung des Betretungsverbots ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an.
Gegen diesen Bescheid hatte die ZFA Beschwerde eingelegt, die vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Dagegen richtete sich nun ihre Beschwerde vor dem OVG Rheinland-Pfalz.

Das OVG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angeordneten Praxisbetretungsverbots gegenüber dem Aussetzungsinteresse überwiege. Das OVG nahm dabei eine dem Eilverfahren geschuldete summarische und mithin nicht abschließende Prüfung aufgrund der vorliegenden Tatsachen vor.

Insbesondere führte das OVG an, die in § 20a IfSG bis zum 31. Dezember 2022 befristet geregelte Pflicht zum Impf- oder Genesenennachweis in bestimmten Einrichtungen sei nicht wegen zwischenzeitlich veränderter tatsächlicher Bedingungen oder neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse als offensichtlich verfassungswidrig zu erachten. Auch sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit gewahrt, als keine offensichtliche Verfassungswidrigkeit vorliege.

GERICHT BERUFT SICH AUF DATENLAGE
Das von der Antragstellerin vorgebrachte Argument, die Wirksamkeit der Impfungen zum Schutz vor (symptomatischen) SARS-CoV-2-Infektionen habe bei der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante BA.5 im Vergleich zu den Omikron-Vorgängervarianten deutlich nachgelassen beziehungsweise sei nicht mehr „relevant“ (Immune Escape), verfing nicht. Testungen erbrächten kein milderes und gleich effektives Mittel zur Infektionsprävention.

Es sei nicht „auf Grundlage aller verfügbaren Daten“ offensichtlich, dass die Vertretbarkeit der Eignungsprognose des Gesetzgebers erschüttert wäre. Dieser nehme an, dass die verfügbaren Impfstoffe in einem noch relevanten Umfang vor einer Infektion schützen könnten und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Transmissionsrisikos beitragen.

 

RA Michael Lennartz

www.lennmed.de

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