Schmerzensgeld nach fehlerhafter Implantatversorgung

Bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern ist immer wieder auch die Höhe des Schmerzensgelds und die Frage der Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden strittig. Über einen solchen Fall hatte in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung das OLG Dresden in zweiter Instanz zu entscheiden (Urt. v. 14.01.2020, Az.: 4 U 1562/19)

Der klagenden Patientin waren durch den Beklagten Zahnarzt regio 25, 26 und 27 drei Implantate gesetzt worden. Die Klägerin meinte, die Insertion sei fehlerhaft gewesen, weil die Implantate zu kurz und die beiden Implantate regio 25 und 26 zu nah aneinandergesetzt worden seien. Infolgedessen hätten die Implantate regio 25 und 26 wieder entfernt werden und regio 24 und 25 zwei neue Implantate gesetzt werden müssen. Dabei war die Neuversorgung regio 24 bereits erfolgt, diejenige regio 25 stand aus. Daraus verlangte die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden.
Der vom erstinstanzlichen Gericht beauftragte Sachverständige bestätigte die fehlerhafte Einbringung der Implantate regio 25 und 26 und die Notwendigkeit der Neuversorgung durch Neuimplantation regio 24 und 25. Das Gericht sprach der Klägerin wegen der Entfernung der beiden Implantate 25 und 26 und der Neueinbringung regio 24 (regio 25 berücksichtigte es nicht) ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. Die Klägerin legte Berufung ein.


DIE ENTSCHEIDUNG
Das OLG wies die Berufung weitgehend zurück. Das Schmerzensgeld sei der Höhe nach richtig bestimmt, dies auch dann, wenn man berücksichtige, dass das LG Chemnitz die zweite Neueinbringung eines Implantates nicht eingepreist hatte. Mit 3.000 Euro seien die Schmerzen der Entfernung der zwei alten und Einbringung der zwei neuen Implantate hinreichend abgegolten. Die ursprüngliche OP selbst sei bei der Bemessung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu berücksichtigen.


Der Feststellungsantrag für künftige Schäden sei allerdings begründet. Insofern habe das erstinstanzliche Gericht übersehen, dass noch eine weitere Neuimplantierung ausstehe. Der Schaden sei daher noch in der Entwicklung. Das rechtfertige die Feststellung der Ersatzpflicht für gegebenenfalls weitere, künftige Schäden.


Das Urteil bepreist ergo einen relativ schwerwiegenden Revisionsbehandlungsverlauf nach fehlerhafter Implantat-Versorgung mit 3.000 Euro. Das zeigt einmal mehr, dass den von Patientenanwälten ohne großes Federlesen nicht selten geltend gemachten niedrigen bis mittleren fünfstelligen Schmerzensgeldern im zahnärztlichen Bereich selbst dann nicht ohne Weiteres gefolgt werden sollte, wenn die Haftung festzustehen scheint oder sach

 

RA Michael Lennartz

www.heilberuferecht.eu

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