Personalübernahme beim Praxiskauf

Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, so tritt dieser nach § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das hat auch eine Bedeutung für die vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


Bei dem Verkauf einer Arzt- oder Zahnarztpraxis handelt es sich um einen Betriebsübergang, womit der Praxiskäufer nahtlos in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Praxiskaufs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Folge ist, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die wegen des Praxiskaufs ausgesprochen wird, sowohl für den bisherigen Praxisinhaber als auch für den Praxisübernehmer unwirksam ist, wobei das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen hiervon unberührt bleibt, § 613 a Abs. 4 BGB.


INFORMATIONSPFLICHTEN BEI BETRIEBSÜBERGANG
Bei der Qualifizierung des Praxisverkaufs als Betriebsübergang treffen den Praxisabgeber und den Praxisübernehmer besondere Aufklärungspflichten. Sie müssen die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang der Praxis in Textform über
- den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen informieren.


Der Arbeitnehmer hat dabei das Recht, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monates nach Zugang der Mitteilung schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch kann dabei sowohl gegenüber dem Praxisverkäufer als auch dem Praxiskäufer erklärt ­werden.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 19.02.2009 (8 AZR 176/08) ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht begründet oder hierfür einen sachlichen Grund anführt. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann nach dieser Entscheidung zwar im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Zulässig sei es aber, wenn der Beschäftigte mit dem Betriebserwerber über den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu besseren Bedingungen verhandeln möchte. Dem Arbeitnehmer stehe es dabei frei, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln.


FOLGEN EINES WIDERSPRUCHES
Bei einem Betriebsübergang muss der Praxisverkäufer bedenken, welche Folgen ein Widerspruch seines Mitarbeiters gegen den Betriebsübergang für ihn haben kann. Nach einem Urteil des BAG vom 19.03.1998 (8 AZR 139/97) ist die Rechtsfolge eines wirksam erklärten Widerspruchs der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei dem bisherigen Arbeitgeber, da die Rechtsfolge des Betriebsüberganges für das Arbeitsverhältnis nicht eintrete. Folge ist, dass der Praxisverkäufer das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen ordnungsgemäß kündigen muss, da er nach dem Verkauf der Praxis keine Arbeitsmöglichkeit für den Arbeitnehmer hat. Bei einem Praxisverkauf sollten die Mitarbeiter möglichst frühzeitig informiert werden.

 

RA Michael Lennartz

www.lennmed.de

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