Partnerschaft zwischen Tierarzt und Betriebswirt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Beschluss vom 15.02.2022 (AZ.: II ZB 6/21) mit der Zulässigkeit einer Partnerschaftsgesellschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt befasst. Dabei warf er in seiner Begründung auch einen Blick auf die Situation bei Zahnärzten und Ärzten.

Eine approbierte Tierärztin und ein Diplom-Betriebswirt gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese zur Eintragung beim Registergericht an. Gegenstand sollte hierbei „die gemeinschaftliche Berufsausübung als Tierarzt und beratender Betriebswirt im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs insbesondere Einrichtung, Ausstattung und Betrieb von tiermedizinischen Zentren, Praxen und dazu¬gehörigen Hausapotheken sowie die Erbringung von Dienstleistungen für solche“ sein.


Nach der Eintragung erhob die Landestierärztekammer Baden-Württemberg den Einwand, dass nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg (BO) nur eine Partnerschaftsgesellschaft unter Tierärzten möglich sei. Mithin sei die Eintragung unzulässig. Das Registergericht schloss sich dieser Ansicht an und kündigte die Löschung der Eintragung an.
Hiergegen richtete sich nun die Rechtsbeschwerde der Tierärztin und des Betriebswirts, nachdem zuvor ein Widerspruch erfolglos geblieben ist.


Die Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der BGH sieht die Voraussetzungen zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz als gegeben an. § 21a Abs. 1 Satz 2 BO verstoße gegen den Vorrang des Gesetzes und sei deshalb nichtig. Gemäß § 30a Abs. 1 Satz 2 Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg (HBKG BW) können Tierärzte als Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 HBKG BW eine Praxis gemeinsam mit Personen führen, die einem in § 1 Abs. 2 PartGG in der jeweils geltenden Fassung genannten staatlichen Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf an¬gehören.
Die BO verbiete dagegen eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Tierärzten in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft generell. Diese Ein¬engung durch die im Rang unter der HBKG BW stehende BO sei nicht vor¬gesehen. Dies belege eine umfangreiche Auslegung des § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW, auch im Lichte der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.


Situation bei Ärzten und Zahnärzten
Bei der umfangreichen Auslegung des § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW zog der BGH auch § 17 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg heran. Diese Vorschrift beinhalte eine dem § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW ähnelnde Regelung. Hiernach können sich Zahnärzte auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung be¬¬rechtigten Angehörigen anderer Heil¬berufe oder staatlicher Ausbildungs¬berufe im Gesundheitswesen sowie naturwissenschaftlichen oder sozial¬pädagogischen Berufen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen. Dies unter der Bedingung, dass ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie freiberuf¬liche Berufsausübung gewährleistet sei.


Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg gelte Gleiches für den Zusammenschluss mit anderen freien Berufen, die ebenfalls einer berufs¬rechtlichen oder anderen gesetzlichen Schweigepflicht unterlägen. Ebenso wie Ärzten nach § 23c der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg sei es einem Zahnarzt nach § 17 Abs. 2 Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg gestattet, in Partnerschaften nach § 1 Abs. 1 und 2 PartGG oder in anderen Gesellschaftsformen mit Angehörigen anderer Berufe als den in Abs. 1 be¬¬schriebenen zusammen zu arbeiten, wenn er in dieser Partnerschaft oder Gesellschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübe.


Aus der Gesetzesbegründung sei nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung in § 30a Abs. 1 HBKG BW diese verfassungsrechtlich gebotenen berufsrechtlichen Regelungen in den Berufsordnungen der Landesärztekammer und Landeszahnärztekammer in Baden-Württemberg untersagen wollte.
RA Michael Lennartz
www.lennmed.de

 

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