Für ein Still-Beschäftigungsverbot einer angestellten Zahnärztin ist nach dem Mutterschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Indes wurde in Baden-Württemberg im Dezember 2023 eine Arbeitshilfe der Regierungspräsidien erstellt, welche die Anlässe eingrenzt.

Gemäß der baden-württembergischen „Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen“ ist in aller Regel die Weiterbeschäftigung der stillenden Mutter eines reifgeborenen und immunologisch gesunden Säuglings mit geeigneten Schutzmaßnahmen möglich. Dabei wird insbesondere auf biologische Gefährdungen durch Infektionskrankheiten wie etwa HIV, Hepatitis B und C und Varizella Zoster sowie umzusetzende Schutzmaßnahmen eingegangen.

UMGANG MIT AMALGAM
Hinsichtlich der Amalgam-Problematik und des Risikos einer systemischen Aufnahme von Quecksilber und dessen Anreicherung in der Muttermilch wird sich dafür ausgesprochen, stillende Zahnärztinnen entsprechende Füllungen nicht vornehmen zu lassen; zudem soll das Behandlungszimmer nach jeder Behandlung mit Amalgam ausreichend gelüftet werden. Beim Bearbeiten von Amalgamfüllungen (Polieren oder Entfernen) sei primär nur von einer Aerosolexposition auszugehen, die durch technische Schutzmaßnahmen (etwa Bearbeitung unter hochvolumiger intraoraler Absaugung) und konsequentes Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (etwa FFP2-Maske, Schutzbrille, Handschuhe) wirksam reduziert werden könne.

FÄLLE VOR GERICHT
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1993 (Az. 5 C 42.89) führt eine Gefährdungsbeurteilung bei angestellten Zahnärztinnen faktisch zu einem Beschäftigungsverbot, da eine Infektionsgefahr bei der Behandlung am Patienten bestehe, auch wenn dieses Risiko sehr gering sei. Das Urteil bezog sich allerdings im konkreten Fall auf eine schwangere Zahnärztin und erwähnt nur allgemein, dass das Stillen vom Mutterschutzgesetz umfasst sei.

Zu Einzelfragen hinsichtlich des Stillens im Zusammenhang mit dem Mutterschutzgesetz entschieden in jüngerer Zeit andere Gerichte (etwa das Sozialgericht Nürnberg am 04.08.2020, Az. S 7 KR 303/20: Mutterschutzlohn wegen Stillzeit über 12-Monats-Grenze hinaus oder Sozialgericht Frankfurt am 24.11.2020, Az. S 34 KR 2391/20 ER: Keine Erstattung von Mutterschutzlohn für stillende Arbeitnehmerin); ein grundsätzliches Hauptsache-Urteil zu einem Stillbeschäftigungsverbot hat allerdings noch kein Gericht getroffen. In einem Eilverfahren jedoch hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 10.08.2021 (Az. 11 SaGa 1/21) entschieden, dass einzig die Arbeit mit Amalgam/Quecksilber durch eine stillende Oralchirurgin zu unterlassen sei, eine weitere unverantwortbare Gefährdung konnte in dem Verfahren durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit nach Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen werden.

 

 

 

RA Michael Lennartz

www.lennmed.de

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