Mutterschutzlohn bei Stillzeit über ein Jahr

Mit Fragen rund um die Stillzeit und der Erstattung von Mutterschutzlohn bei einer angestellten Zahnärztin hat sich das Sozialgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 04.08.2020 (AZ: S 7 KR 303/20) befasst.

Eine Zahnärztin, die in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis angestellt beschäftigt ist, bekam 2018 Zwillinge. Da die Mutter ihre Kinder stillte, sprach die Gemeinschaftspraxis gegenüber der Zahnärztin ein Beschäftigungsverbot aus und beantragte die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen.


Der Gemeinschaftspraxis wurde mitgeteilt, dass eine Erstattung der Aufwendungen für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2019 nicht möglich sei, weil die Kinder das 1. Lebensjahr vollendet hätten. Seit dem 1. Januar 2018 sei im § 7 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung der stillenden Mutter spätestens dann nicht mehr gegeben sei, wenn das Kind das 1. Lebensjahr vollendet habe.


Gegen die Ablehnung wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die zitierte Regelung lediglich die Freistellung von der Arbeit beziehungsweise die Einräumung von Stillpausen bei der arbeitenden Mutter regele. Dies treffe auf die angestellte Zahnärztin gerade nicht zu – die Stillzeit an sich sei laut dieser Regelung nicht begrenzt. Bei der Zahnärztin bestünde ein Beschäftigungsverbot als stillende Mutter wegen ihres Berufes als Zahnärztin. Bei einem Beschäftigungsverbot lägen gerade gesundheitliche Risiken vor, die eine Beschäftigung der stillenden Mutter gesetzlich verbieten würden.


DIE ENTSCHEIDUNG
Vor dem Sozialgericht Nürnberg konnte sich die Gemeinschaftspraxis mit ihrer Auffassung durchsetzen, womit das Beschäftigungsverbot auch über das 1. Lebensjahr der Kinder der angestellten Zahnärztin mit der Folge ausgesprochen werden konnte, dass ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Mutterschutzlohns bestand. Könne ein Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen, dürfe er sie nicht weiter beschäftigen.


Unzweifelhaft bestünden am Arbeitsplatz der Angestellten unverantwortbare Gefährdungen für die Stillende oder die gestillten Kinder. In der „Gefährdungsbeurteilung gemäß Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbot für schwangere angestellte Frauen in der Zahnarztpraxis“ der BZÄK werde ausgeführt, dass in der Zahnarztpraxis für bestimmte Tätigkeiten auch mit entsprechenden Schutzmaßnahmen nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine unverantwortbare Gefährdung für Infektion mit schwerwiegenden Krankheiten ausgeschlossen werden könne. Es bleibe vielmehr bei einem nicht zu vernachlässigenden Restrisiko. Daher sei die Gemeinschaftspraxis nicht nur berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet, gegenüber der Zahnärztin wegen der fortgesetzten Stillzeit ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.


Dieser Anspruch sei auch nicht auf die ersten zwölf Monate nach der Geburt der Kinder begrenzt. In § 18 MuSchG sei eine derartige Befristung nicht enthalten.


BEGRENZUNG DER STILLZEIT VON NATUR AUS NICHT VORGESEHEN
Die Begrenzung der Stillzeit auf zwölf Monate, wie in § 7 MuSchG formuliert, gehe von der Freistellung von der Arbeit aus. Dies ließe sich dann mit einem normalen Arbeitsplatz gut vereinbaren. Es sei jedoch von der Natur aus nicht vorgesehen, dass mit Beginn des 13. Lebensmonats Kinder gar nicht mehr gestillt werden. Und das sehe auch der Gesetzgeber so: Er habe die höchste zulässige Stillzeit keineswegs generell auf die ersten zwölf Monate nach der Entbindung begrenzt. Bei einem Beschäftigungsverbot lägen aber am Arbeitsplatz Gefährdungsrisiken vor, die eine Beschäftigung der werdenden oder stillenden Mutter verbieten. Stille sie länger als ein Jahr, und sei es nur morgens oder abends, ändere sich daran nichts. Für einen Extremfall, in dem ersichtlich die Stillzeit auf einen nicht mehr den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entsprechenden Zeitrahmen ausgedehnt werde, seien hier keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.


RA Michael Lennartz

www.lennmed.de

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