Kostenfreie Brillen für Corona-Helden?

Besondere Umstände erfordern oft besondere Maßnahmen. Aber ob die Corona-Pandemie für spezielle Werbezwecke genutzt werden darf, damit haben sich im vergangenen Sommer Juristen beschäftigt. Die Entscheidung hat auch Relevanz für Werbemaßnahmen im zahnärztlichen Bereich.

In seinem Urteil vom 06.08.2020 (2 W 23/20) hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart mit der Frage befasst, ob eine Publikumswerbung einer Brillenkette mit der Auslobung einer Werbegabe für medizinisches Fachpersonal (Brillen für Corona-Helden) wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
Konkret schaltete eine Optikerkette mit über 140 Geschäften in Deutschland eine Anzeige auf ihrer Internetseite unter anderem mit folgendem Text: „WIR SCHENKEN IHNEN EINE NEUE BRILLE INKLUSIVE GLÄSERN/GROSSE […] GESCHENKAKTION FÜR UNSERE HELDEN/Exklusiv für Pflegerinnen, Pfleger, Ärztinnen und Ärzte/Sie alle leisten zurzeit Unglaubliches. […] bedankt sich mit einem Geschenk für Ihren Einsatz. Eine Brille Ihrer Wahl, mit Gläsern in ihrer Stärke.* (…) #dankehelden“
Nach Auffassung der klagenden Wettbewerbszentrale wurde eine nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässige Werbegabe ausgelobt.
In der Vorinstanz wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Landgericht zurückgewiesen. Die Schenkung sei als reiner Dank für den Einsatz und die Leistung der Ärzte und Pfleger gedacht. Die Werbung falle unter den Begriff der Imagewerbung. Die Antragsgegnerin wolle offenbar vom guten Ruf der „Helden“ zehren, die sie in ihrer Werbung anspreche.

DIE ENTSCHEIDUNG
Auf die sofortige Beschwerde der Verbraucherzentrale hin hat das OLG Stuttgart gegen die Brillenkette eine einstweilige Verfügung erlassen, wobei ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung bejaht wurde.
Die kostenlose Abgabe von Brillen verstoße gegen § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG. Das bestehende grundsätzliche Verbot von Werbegaben gelte auch für die Werbung für Medizinprodukte im Sinne von § 3 MPG. Eine allgemeine Firmenwerbung könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, dass eine Dankesaktion für „Corona-Helden“ dargestellt wird.

RA Michael Lennartz

www.heilberuferecht.eu

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