Klage gegen Portal jameda abgewiesen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klagen von zwei Zahnmedizinern gegen das Ärztebewertungsportal jameda zurückgewiesen (Urt. v. 13.10.2021, Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19). Das Gericht entschied, dass das klagende Ehepaar es dulden muss, auch in Zukunft bei jameda aufgeführt zu werden.

Die Kläger, zwei Zahnmediziner, verlangten vor Gericht von der Beklagten, dem Portal jameda, die Löschung der Daten, die in dem Portal über die Kläger ohne deren Einwilligung gespeichert wurden. Zudem verlangten die Kläger die Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten im Zusammenhang mit einer abweichenden Handhabung bei zahlenden Kunden der Beklagten. jameda ist ein Ärztebewertungsportal mit monatlich über sechs Millionen Nutzern. Die Kläger machten geltend, dass die Beklagte entgegen ihrer öffentlichen Selbstdarstellung die gesellschaftlich erwünschte Position als „neutrale Informationsmittlerin“ zur Steigerung der Transparenz im Gesundheitswesen nicht gerecht werde. Das Ärzteportal bietet Ärzten die Möglichkeit, über kostenpflichtige „Gold“- oder „Platin“-Pakete ihr Profil mit Fotos und weiteren Funktionen zu erweitern. Nicht zahlende Kunden haben diese Möglichkeiten nicht. Die Kläger waren der Meinung, dass die Geschäftspolitik von jameda allein darauf ziele, möglichst viele der in dem Portal „zwangsverzeichneten“ Mediziner dazu zu bringen, hohe monatliche Entgelte für eine verbesserte Außendarstellung zu zahlen.


VORINSTANZEN
Sowohl das Landgericht (Urteil vom 29. März 2019 – 9 O 157/18) als auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urteil vom 14.11.2019 – 15 U 89/19 und 15 U 126/19) verurteilten jameda, sämtliche in der Datenbank zu den Zahnmedizinern gespeicherten Daten zu löschen. Zwar stehe den klagenden Ärzten kein genereller Löschungsanspruch gegenüber dem Bewertungsportal zu, jedoch seien einzelne Darstellungen auf den Profilseiten von nicht zahlenden Basiskunden rechtswidrig.
Die Beklagte dürfe die Daten der Kläger nämlich dann nicht mehr nutzen, wenn sie als Portalbetreiber die Stellung als „neutraler Informationsmittler“ verließe und den zahlenden Kunden verdeckte Vorteile verschaffe. Ihren Status als „neutrale Informationsmittlerin“ gebe die Beklagte auf, soweit sie die Profile der Basiskunden als Werbeplattform für Premiumkunden benutzen würde.


URTEIL DES BGH
Der BGH entschied jedoch zu Lasten der Kläger: Zwar dürfe jameda seine Premiumkunden nicht unzulässig bevorzugen, dabei komme es jedoch auf den Einzelfall an. Es gebe keinen generellen Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen Zahlern und Nichtzahlern, betonte das Gericht. Mit einer ausführlicheren Begründung der Entscheidung ist in den nächsten Wochen zu rechnen.

RA Michael Lennartz
www.lennmed.de

Zurück