In einem interessanten Verfahren hat sich das Landgericht Düsseldorf mit dem Streit zwischen einem „Zahnschienenhersteller“ und einem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie zu befassen (Urteil vom 04.12.2019, Az.: 34 O 33/19). Stein des Anstoßes ist ein Fachartikel.


Im Wesentlichen ging es um kritische Aussagen in einem Artikel „Schienen auf dem Postweg – eine Alternative?“, den der Kieferorthopäde in der Zeitschrift des Berufsverbandes der Deutschen Kieferorthopäden geschrieben hatte. Verschiedene Aussagen passten dem „Zahnschienenhersteller“ in dem Artikel offensichtlich nicht, der dieses Geschäft aufnahm, nachdem 2017 die Patente eines großen Zahnschienenherstellers abgelaufen waren.
Unter anderem wurden folgende Aus­sagen aus dem Artikel von dem „Zahnschienenhersteller“ als wettbewerbswidrig herabsetzend und verunglimpfend empfunden:
Der Hinweis auf eine Standardunterschreitung sei wettbewerbswidrige Schmähkritik. Im Übrigen sei es nicht standardunterschreitend, wenn die Partnerzahnärzte auf eine Röntgenaufnahme verzichteten.

Röntgenuntersuchungen müssten indiziert sein.
Die Strafanzeige des Beklagten gegen die Klägerin sei mit dem Vorwurf ge­­stellt worden, dass die Klägerin ohne Zahnärzte tätig sei. Da dies überhaupt nicht stimme – die Pseudopatientin sei von einer Zahnärztin behandelt worden – sei der Hinweis auf die Strafanzeige in dem Artikel irreführend.
Ebenso sei es eine unzulässige Schmäh­­­kritik, wenn der Klägerin unterstellt werde, dass die Berufs­haftpflicht ihrer Partnerzahnärzte in Frage stehe. Eine Standardunterschreitung nach dem vermeintlichen Protokoll dürfe nicht als zutreffend unterstellt werden.


Die Entscheidung
Vor dem LG Düsseldorf konnte sich der „Zahnschienenhersteller“ nicht mit seiner Kritik an dem Artikel durchsetzen. Alle Aussagen seien nicht herabsetzende, verunglimpfende oder gezielt behindernde Kritik an einem Mitbewerber oder geschäftsschädigende Äußerungen.
Grundsätzlich sei eine kritische Berichterstattung über unternehmerische Leistungen dem Wettbewerb immanent. Der Unternehmer müsse sachliche Kritik deshalb grundsätzlich hinnehmen und könne für sich kein ausschließliches Recht auf eigene Außendarstellung und uneingeschränkte Selbstdarstellung auf dem Markt in Anspruch nehmen.
In seiner Begründung führt das LG Düsseldorf aus, dass nach dem tatsächlichen Behandlungsverlauf nach dem Erinnerungsprotokoll eine klinische Untersuchung durch einen Zahnarzt nicht stattgefunden hat. Der Fragebogen an den Patienten selbst weise an keiner Stelle auf eine klinische zahnärztliche Untersuchung hin.
Die mit der Klage angegriffene Aussage, gegen die Klägerin sei Strafanzeige ge­­stellt, sei wahr und keine unlautere Schmähkritik. Die Aussage in der Mitgliederzeitung diene der Information der kieferorthopädischen Kollegen. Auch die angegriffene Aussage zur Standardunterschreitung bei der Be­­handlung durch die Zahnärzte, die mit der Klä­gerin kooperieren, behindere die Klägerin nicht herabwürdigend im Vertrieb der Zahnschienen, sondern be­­schreibe wahrheitsgemäß das Ge­schäfts­konzept der Klägerin.


Auch soweit der Klägerin eine Standardunterschreitung bei der Therapie vorgehalten werde, handele es sich nicht um eine unsachliche Herabsetzung. Vielmehr sehe der Patient den Zahnarzt nur einmal. Es sei regelmäßig kein Kontrolltermin vorgesehen. Schon das widerspreche dem Standard einer kieferorthopädischen Behandlung, die eine Verlaufskontrolle durch den Arzt vorsehe.­

RA Michael Lennartz
www.lennmed.de

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