Irreführende Werbung mit Intraoralscanner

Das Landgericht Aurich hat sich mit Werbung zu Behandlungstechniken und Angestelltenverhältnissen befasst. Dem beklagten Zahnarzt wurde die Verbreitung eines Flyers verboten (Urteil vom 26.01.2022, Az. 2 O 895/19).

Ein niedergelassener Zahnarzt bediente sich zur Bewerbung seiner Zahnarztpraxis eines Werbeflyers, in dem er einen Zahnarzt erwähnte, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser nur angestellt war. Zudem warb er in dem Flyer für die Anwendung von Intraoralscannern unter Hervorhebung von Patienten-Annehmlichkeiten („lästige Abdrücke gehören der Vergangenheit an“), ohne auf die Einschränkungen der Technik hinzuweisen, derentwegen auch heute noch häufig Abdrücke gemacht werden müssen. Wegen dieser Werbeaussagen wurde er von einem Kollegen gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zu Recht, wie das Landgericht (LG) Aurich entschied. Dementsprechend untersagte es dem beklagten Zahnarzt die Werbung in Gänze.


UNLAUTERER WETTBEWERB
Hinsichtlich des fehlenden Hinweises auf das Angestelltenverhältnis des beim Beklagten angestellten Zahnarztes sah das LG einen Verstoß gegen die Berufsordnung für Zahnärzte der Zahnärztekammer Niedersachsen, wonach über die Beschäftigung von angestellten Zahnärzten in öffentlichen Ankündigungen nur mit Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden darf. Dieser Verstoß stelle sowohl eine unlautere als auch irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Der angestellte Zahnarzt in der Praxis könne sonst als Mitinhaber der Praxis mit persönlicher Haftung interpretiert werden.


FALSCHE ERWARTUNGEN GEWECKT
Auch die Werbung zur Intraoralscanner-Technik wurde als irreführend qualifiziert. Das Intraoralscanner-Verfahren sei keine neue Technik für die Behandlung. Das Verfahren werde bereits seit längerer Zeit eingesetzt, ohne dass es zu einer Verdrängung früherer Techniken, die als „Abdruck-Verfahren“ bezeichnet werden könnten, geführt habe. Darüber hinaus mache das Verfahren auch nicht in jedem Fall das Fertigen von Abdrücken überflüssig. Die Werbung des Beklagten suggeriere aber eine im Unterschied zu früheren Verhältnissen beschwerdefreie Prothesen-Vorbereitung. Damit würde die Erwartung einer besonders angenehmen Behandlungstechnik erzeugt, die durch die objektiven Behandlungsaussichten nicht gerechtfertigt sei. Folglich sei der Werbeflyer als irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts zu bewerten.

RA Michael Lennartz

www.lennmed.de

 

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