Rechtstipp. Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat am 14.05.2024 das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Hiermit sind einige auch für Zahnarztpraxen relevante Änderungen für digitale Plattformen, Dienste und Produkte verbunden.
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) soll das deutsche Recht an den auf EU-Ebene erlassenen Digital Service Act anpassen. Dieser ist eine EU-Verordnung, die grundsätzlich seit dem 17. Februar 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, ohne dass es einer weiteren nationalen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedarf. Ziel des Digital Service Acts ist es, künftig die Aktivitäten von Anbietern digitaler Dienste innerhalb der EU zu regeln. Dabei sollen die neuen Regelungen zusammen mit dem Digital Markets Act zu einer Art Grundgesetz für das Internet werden.
Änderung des Impressums
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung aus dem ehemaligen § 5 TMG ist in den § 5 DDG übertragen worden. Sofern in einem Impressum noch die Angabe „Impressum nach § 5 TMG” steht, sollte dies korrigiert werden, um sich im Internet nicht angreifbar zu machen. Generell gibt es keinen Grund, die neue Norm (§ 5 DDG) explizit zu nennen. „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ genügt. Hilfreich sind die Informationen des BMUV zur Impressumspflicht, die auf der Website des Bundesministeriums abrufbar sind. Sollte in einem Impressum überdies noch ein „Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV“ genannt werden, sollte dies auch korrigiert werden. Die Regelung befindet sich seit November 2020 in § 18 Medienstaatsvertrag (MStV).
Änderung in der Datenschutzerklärung
Sollte in der Datenschutzerklärung auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) hingewiesen werden, muss dies in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert werden. Der § 25 TTDSG, wonach für das Setzen und Auslesen technisch nicht erforderlicher Cookies eine explizite Zustimmung der Nutzer erforderlich ist, ist in den § 25 TDDDG übertragen worden.
RA Michael Lennartz