Der Streit um Vorbereitungs­assistenten im MVZ

Den Streit über die Zahl der Vorbereitungsassistenten in Nordrhein hat das Sozialgericht Düsseldorf im Dezember 2018 vorläufig entschieden (Urt. v. 05.12.2018, Az.: S 2 KA 77/17).

DER FALL


Eine zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) hatte am 6. Oktober 2016 bei der KZV Nordrhein die Genehmigung der Anstellung eines Vorbereitungsassistenten beantragt. In dem MVZ waren insgesamt sechs angestellte Zahnärzte und (zur Zeit der Antragsstellung) ein Vorbereitungsassistent in Vollzeit beschäftigt. Die KZV lehnte die beantragte Genehmigung mit dem Argument ab, wie einem Vertragszahnarzt könne auch einem MVZ nur ein vollzeitiger Vorbereitungsassistent genehmigt werden. Die geltende Be­­schränkung für Vertragszahnärzte müsse für MVZ wegen § 1 Abs. 3 Zahnärzte-ZV entsprechend angewendet werden. Die Vorbereitung auf die besonderen Bedingungen der vertragszahnärztlichen Versorgung sei durch den verantwortlichen Ansprechpartner durchzuführen, das sei in der Einzelpraxis der Praxisinhaber und im MVZ (allein und einzig) der zahnärztliche Leiter.

DIE ENTSCHEIDUNG


Das SG Düsseldorf folgte dieser Rechtsauffassung der KZV und erklärte die Ablehnung des (durch das Ausscheiden des anderen Vorbereitungsassistenten erledigten) Antrages für rechtmäßig. Damit folgte es zugleich der von ihm im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes in derselben Sache (Beschl. v. 16.05.2017, Az.: S 2 KA 76/17 ER) vorgegebenen Linie.
Die Vorbereitungszeit sei – auch wenn sie teilweise an Universitätskliniken abgeleistet werden könne – spezifisch zur Vorbereitung auf die selbstständige vertragszahnärztliche Tätigkeit gedacht, deren Erfordernisse im Zahnmedizinstudium nicht vermittelt würden.
Solche Vermittlung sei ausschließlich durch niedergelassene Zahnärzte selbst oder jedenfalls die dem Niedergelassenen entsprechenden Ansprechpartner der KZVen im MVZ, die zahnärztlichen Leiter, möglich. Angestellte Zahnärzte seien hingegen den Niedergelassenen oder dem zahnärztlichen Leiter angenähert, nicht aber völlig gleichgeordnet. Insofern sei es ausgeschlossen, (weitere) Vorbereitungsassistenten in Vollzeit den übrigen angestellten Zahnärzten im MVZ zuzuordnen.
Das Sozialgericht ließ sogar offen, ob einem angestellten zahnärztlichen Leiter überhaupt ein Anspruch auf Genehmigung (auch nur eines!) Vorberei­tungsassistenten zustehe. Das konnte das Gericht, weil im zu entscheidenden Fall das MVZ in der Freiberuflervariante betrieben wurde, der zahnärztliche Leiter ergo nicht angestellt war.
Denkt man die Entscheidung zu Ende, könnte reinen Angestellten-MVZ, wie es bei MVZ-GmbHs in aller Regel der Fall ist, künftig sogar gänzlich die Genehmigung von Vorbereitungsassistenten verweigert werden.
Das SG Düsseldorf ließ indes auch wegen der Abweichung von einem anderslautenden Urteil des SG Marburg, das MVZ die Möglichkeit mehrerer Vorbereitungsassistenten zugestanden hatte, und entsprechender Verwaltungspraxis in anderen KZV-Bezirken (z. B. Westfalen-Lippe) die Revision zum BSG zu. Diese wurde eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen B 6 KA 1/19 R anhängig.

RA Michael Lennartz
www.heilberuferecht.eu

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