Chefarzt verliert Weiterbildungsbefugnis

Ein Chefarzt aus Paderborn hat mehrere Weiterbildungszeugnisse ausgestellt, die nicht stimmten. Darum hat das Verwaltungsgericht Minden (VG) in seinem Urteil vom 7.12.2021 (Az. 7 K 1887/20) bestätigt, dass dem Arzt die Weiterbildungsbefugnis entzogen wird.

Der seit 2003 als Chefarzt in Paderborn tätige Kläger hatte mehrfach Weiterbildungszeugnisse ausgestellt, die inhaltlich nicht korrekt waren. Unter anderem war der Zeitraum falsch, und es wurden von ihm Operationen bescheinigt, die nicht in seinem Beisein, sondern vielmehr in Libyen absolviert worden sein sollen. Dies korrigierte er trotz diverser kritischer Hinweise seitens der Ärztekammer nicht. Die Ärztekammer entzog ihm daraufhin die Weiterbildungsbefugnis. Dagegen klagte der Chefarzt.

BEGRÜNDUNG DER ÄRZTEKAMMER


Die Ärztekammer führte als Begründung für die Entziehung aus, „dass dem Kläger die persönliche Eignung als Weiterbilder fehle, da er nach entsprechender Belehrung in grob fahrlässiger beziehungsweise vorsätzlicher Weise gegen die Pflicht zur ordnungs- und wahrheitsgemäßen Ausstellung von Zeugnissen verstoßen“ habe. Konkret lägen unter anderem drei formal als wahrheitswidrig zu bezeichnende Angaben mit Blick auf die Funktion und Aufgaben des Weiterbildungsassistenten vor. Der Arzt habe unfallchirurgische Inhalte bestätigt, obwohl der zuständige Chefarzt der Unfallchirurgie den Weiterbildungsassistenten zu keiner Zeit weitergebildet habe. In dem Leistungskatalog seien vermeintlich in Libyen erbrachte unfallchirurgische Fallzahlen aufgelistet. Überdies habe der Arzt bestätigt, dass der Weiterbildungsassistent ununterbrochen unter der Aufsicht des Klägers in der Klinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in Teilzeit tätig gewesen sei, obwohl er dort erst später beschäftigt gewesen sei.


DIE ENTSCHEIDUNG


Das VG Minden wies die Klage als unbegründet ab. Der Bescheid über den Widerruf der Weiterbildungsbefugnis durch die Ärztekammer sei rechtmäßig ergangen. Überdies stellte die Kammer fest, „dass der Kläger auch künftig gegen Weiterbildungspflichten insbesondere mit Blick auf die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausstellung von Weiterbildungszeugnissen verstoßen“ werde.


Das Gericht ging in seiner Begründung nicht davon aus, dass das Verfahren den Arzt von künftigen Pflichtverletzungen abhalten würde. Dafür spreche, dass er weder im vorangegangenen Verwaltungs- noch im Klageverfahren Einsicht gezeigt und seine Fehler anerkannt habe. Stattdessen hat er die Verantwortung stets auf andere Personen geschoben. Auch wenn die einzelnen Verstöße im Zweifel nicht derart gravierend seien, so zeige das ausgestellte Zeugnis, „dass der Kläger insoweit nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legt und kein Einsichtsvermögen zeigt“.

 

RA Michael Lennartz

www.lennmed.de

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