Besondere ­Farbauswahl nicht beihilfefähig

Ist ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit bei „Farbgebung durch Bemalen“ (BEB-97-Nr. 2689) und „individuell charakterisieren, Keramik“ (BEB-97-Nr. 2951) zulässig? Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in seinem Beschluss vom 23.04.2021 (2 S 2740/21) befasst.

In dem Fall begehrte eine Lehrerin eine Kostenübernahme für die zahnärztliche Behandlung ihres Ehemannes im Jahr 2018. Nach Auffassung des Landesamtes für Besoldung waren unter anderem die Aufwendungen für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung, Bemalen und Bleachen nicht beihilfefähig.


Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteil vom 29.07.2020 – 2 K 8474/18) gegen die teilweise Nichtgewährung von Beihilfe unterlag die Lehrerin. Das Landesamt für Besoldung habe die weitere, von der Klägerin begehrte Beihilfe zu Recht abgelehnt. Aufwendungen seien nur beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen seien.


Soweit von der Ablehnung die Positionen „Zahnfarbenbestimmung“, „Farbgebung durch Bemalen“ und „individuell charakterisieren, Keramik“ betroffen seien, beruhe der Ausschluss auf der maßgeblichen Beihilfeverordnung. Danach seien diese Aufwendungen nicht beihilfefähig.


VGH MANNHEIM VERTEIDIGT DIE ENTSCHEIDUNG
In der nächsten Instanz vor dem VGH argumentierte die Lehrerin, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe verkannt habe, dass nur Aufwendungen für eine besondere individuelle Zahngestaltung und besondere Farbauswahl und Farbgestaltung von der Beihilfe ausgeschlossen seien – also nur Maßnahmen, mit denen der Beihilfeberechtigte besonderen Aufwand mit der kosmetischen Verschönerung seiner Zähne betreibe, der über eine normale Behandlung hinausgehe. Das Verwaltungsgericht habe den Leistungsausschluss in der BVO falsch ausgelegt, nämlich so, als stünde das Wort „besonders“ dort nicht.


Hiermit drang die Lehrerin vor dem VGH Mannheim nicht durch. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend die genannten Positionen als vom Beihilfeausschluss umfasst angesehen. Danach sind Aufwendungen für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung, Bemalen, Bleaching nicht beihilfefähig. Somit sei die Position „Farbgebung durch Bemalen“ nach BEB-97-Nr. 2689 aus der Laborrechnung von der Ausnahmevorschrift umfasst.
Das „Bemalen“ sei schon dem Wortlaut der Beihilfevorschrift nach nicht beihilfefähig. Ausgeschlossen sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur ein „besonderes Bemalen“. Das ergebe sich daraus, dass die einzelnen Maßnahmen durch Kommata getrennt und nur zwei der vom Beihilfeausschluss ausgenommenen Maßnahmen jeweils mit dem Adverb „besondere“ gekennzeichnet sind.


Wenn die Klägerin meine, die hier streitigen Maßnahmen seien zahnmedizinisch notwendig gewesen, übersehe sie, dass die zur Verblendung benutzte Keramik bereits eine Farbe besitzt, die grundsätzlich nach einer „Zahnfarbenbestimmung I“ ausgewählt wird.

 

RA Michael Lennartz

www.lennmed.de

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