Arbeitgeber postet unautorisierte Mitarbeiterdaten

Das Arbeitsgericht Lübeck hat sich mit der Frage befasst, ob eine beabsichtigte Schadenersatzklage wegen eines veröffentlichten Mitarbeiterfotos Aussicht auf Erfolg haben kann. Die Datenschutz-Grundverordnung gibt hier die Richtschnur vor.

Ein Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung hatte während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses eingewilligt in die Verwendung seines Bewerbungsfotos samt Namens- und Stellenbezeichnung für einen Aushang seines Arbeitgebers. Etwa einen Monat später widerrief der Mitarbeiter seine Einwilligung. Daraufhin wurden Aushang und Foto von der Unternehmenshomepage entfernt.


Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte der Mitarbeiter fest, dass der Aushang inhaltsgleich samt Foto auf der Facebook-Fanpage des Arbeitgebers gepostet worden und noch abrufbar war. Auf anwaltliche Aufforderung entfernte der Arbeitgeber den Post.Die zugleich geltend gemachte Schadenersatzforderung wies er aber zurück, sodass der Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck den ehemaligen Arbeitgeber auf die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 3.500 Euro für den immateriellen Schaden, den er durch die einwilligungslose Veröffentlichung seines Fotos auf Facebook erlitten habe, in Anspruch nahm.


KEINE SCHRIFTLICHE EINWILLIGUNG DES ARBEITNEHMERS
Das ArbG Lübeck bejahte im Rahmen seiner Entscheidung über die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe – maßgeblich ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat – das Bestehen eines Anspruchs aus Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bei der Veröffentlichung des Mitarbeiterfotos handle es sich um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO, für die gemäß Art. 6 DSGVO beziehungsweise § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine schriftliche Einwilligung erforderlich, diese aber nicht erteilt worden sei.


KEIN BERECHTIGTES INTERESSE DES ARBEITGEBERS
Eine Rechtfertigung der einwilligungslosen Veröffentlichung scheide demnach aus. Die Veröffentlichung des Facebook-Posts sei weder für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich gewesen. In der Literatur werde vertreten, dass die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt sein könne. Der in Art. 82 DSGVO normierte Schadenersatzanspruch sei zudem nicht auf Fälle einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung zu beschränken.


SCHMERZENSGELDGRENZE 1.000 EURO
Der begehrte Schadensersatz habe, wenn auch nicht in der beanspruchten Höhe, Aussicht auf Erfolg. Die Höhe einer Entschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts richte sich nach der Intensität, abhängig von der Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelns sowie vom Grad des Verschuldens und der Qualität des geschützten Bereichs.


Entsprechend variierten die zuerkannten Beträge in der Instanzrechtsprechung stark. Ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls, liege die Obergrenze für eine noch vertretbare Höhe des begehrten Schmerzensgelds bei 1.000 Euro. Diese Begrenzung sei angemessen, weil im konkreten Fall zu berücksichtigen sei, dass der Mitarbeiter dem Aushang, der mit dem Facebook-Post identisch sei, zugestimmt und diesen selbst inhaltlich bearbeitet hatte. Die größere Reichweite einer Verbreitung im Internet wirke sich vor dem Hintergrund der Bildfreigabe für den Aushang nicht beträchtlich aus. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Arbeitgeber den Löschungsaufforderungen des Mitarbeiters umgehend nachgekommen sei, nachdem erkennbar war, welche Daten wo gelöscht werden sollten.

RA Michael Lennartz

www.lennmed.de

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