Hat ein gekündigter Mitarbeiter einen Wiedereinstellungsanspruch, wenn ihm im zeitlichen Kontext mit einem Betriebsübergang gekündigt wurde? In seinem Urteil vom 19.10.2017 (8 AZR 845/15) befasst sich das Bundesarbeitsgericht mit dieser auch für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte relevanten Frage.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer seit 1987 als vorexaminierter Apothekenangestellter in einer Apotheke (Kleinbetrieb mit nicht mehr als 10 Angestellten) beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.11.2013 kündigte der Apothekeninhaber das Arbeitsverhältnis mit dem Apothekenangestellten sowie mit allen übrigen Beschäftigten zum 30.06.2014, wobei die Kündigung von dem Apothekenangestellten nicht angegriffen wurde. Die Apotheke wurde über den 30.06.2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weitergeführt und dann am 01.09.2014 von einem anderen Apotheker übernommen.

Die Entscheidung

Der Apothekenangestellte klagte erfolglos auf Wiedereinstellung vor dem zuständigen Arbeitsgericht und verlor auch vor dem Landesarbeitsgericht. Auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte keinen Erfolg. Ein Wiedereinstellungsanspruch kann nach Auffassung des BAG grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen. Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB (Anmerkung „Treu und Glauben“) ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben könne, habe vorliegend keiner Entscheidung bedurft. Der Arbeitnehmer hätte einen solchen Anspruch erfolgreich nur gegenüber dem Apotheker verfolgen können, der den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers zunächst weitergeführt hatte. Seine Klage sei aber rechtskräftig abgewiesen worden.

 

RA Michael Lennartz,

www.heilberuferecht.eu

 

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