Wer bekommt die Auszahlungen?

Honorarkürzungen wegen mangelnder Fortbildung. Eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) hatte aufgrund Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung von Vertragszahnärzten nach § 95 d SGB V zwischen 2009 und 2011 insgesamt rund 440.000 Euro Honorare einbehalten. Diese Einbehalte hatte die KZV nicht an die Kassen ausgekehrt. Wer hat Anspruch auf die einbehaltenen Honorare?

Eine Kasse meinte, so wie alle anderen Kassen hätte sie einen Anspruch auf Auskehr der den Zahnärzten nicht ausgezahlten Honorare. Sie rechnete daraufhin gegen den Anspruch auf Honorarabschlagszahlung der KZV im Jahr 2012 in Höhe von 100.000 Euro auf.

Die betroffene KZV nahm dies nicht hin und klagte auf Auszahlung des Differenzbetrags. Vor dem Sozialgericht Münster unterlag die KZV und verfolgte ihr Begehren mit der Berufung weiter.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der Berufung statt und verurteilte die Kasse zur Zahlung. Die Kasse habe keinen aufrechenbaren Anspruch gegen die KZV auf Auskehrung des mangels ausreichender Fortbildungsnachweise einbehaltenen Honorars. Das LSG begründete dies teils formal, teils inhaltlich.

Formal setze der von der Kasse behauptete öffentlich-rechtliche, aufrechenbare Erstattungsanspruch voraus, dass der zurückzufordernde Teil der Gesamtvergütung nach bestimmten vergüteten, indes nicht ordnungsgemäß erbrachten Einzelleistungen spezifiziert werde, da im hier streitigen Bereich nach Einzelleistungen und nicht etwa nach pauschalen Budgets vergütet werde. Eine solche Spezifizierung habe die Kasse indes versäumt. Aber auch wenn das anders gewesen wäre, hätte der Kasse der behauptete Erstattungsanspruch nicht zugestanden. Die Vorschrift des § 95d Abs. 3 SGB V, die eine Honorarkürzung wegen unzureichender oder unzureichend nachgewiesener Fortbildung gegenüber dem einzelnen Arzt vorsieht, gebe einen Erstattungsanspruch der Kasse weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach her.

Mangelnde Fortbildung – schlechtere Leistung?

Die Begründung der Kürzung sei im Übrigen zwar eine wegen mangelnder Fortbildung unterstellte „schlechtere Leistung“, keineswegs aber eine formaljuristische Schlechtleistung. Nur Letztere wäre aber ein Verstoß gegen vertragsärztliche Vorschriften, der eine Berichtigung rechtfertigen würde.

Im Übrigen finde die Kürzung im Verhältnis KZV und Niedergelassener statt. Hätte der Gesetzgeber eine Erstattung dieser Kürzung an die Kassen gewollt, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen, was indes gerade nicht geschah. Nicht zuletzt sei die Honorarkürzung eine disziplinarische Maßnahme eigener Art, weil sie wie die Disziplinarmaßnahmen intendiere, den Vertragszahnarzt zu regelmäßiger Fortbildung anzuhalten. Eine im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße stehe aber der Kasse nicht zu, für die Honorarkürzung könne dann nichts anderes gelten.

Die Entscheidung ist in der Revision nunmehr beim Bundessozialgericht anhängig, aber noch nicht entschieden.

 

RA Michael Lennartz

lennmed.de

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