Der Verstoß gegen die Vorschriften der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann abgemahnt werden. Das hat das Landgericht Würzburg in seinem Beschluss vom 13.09.2018 (Aktenzeichen: 11 O 1741/18) festgestellt.
Im entschiedenen Fall war auf der Homepage eines Anwalts eine lediglich siebenzeilige Datenschutzerklärung installiert. Gleichzeitig wurde ein Kontaktformular verwendet, dass eine unverschlüsselte Übermittlung der Nachricht zuließ. Gemessen an der Datenschutzgrundverordnung waren also weder die Informationspflichten gemäß Art. 13 der DSGVO umgesetzt noch waren hinsichtlich des Kontaktformulars ausreichende und zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs, Art 32 DSGVO) ergriffen. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamburg und Köln fest, dass Datenschutzverstöße auch als wettbewerbswidrige Handlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können.
RA Michael Lennartz