Vereinbarung auch mit Formularen möglich?

Erhöhter GOZ-Steigerungssatz. In einem Urteil vom 12. Oktober 2017 hatte sich das Amtsgericht Düsseldorf mit den Voraussetzungen der wirksamen Vereinbarung eines erhöhten Steigerungsfaktors nach Paragraf 2 GOZ zu befassen.

Eine Patientin hatte mit ihrem Zahnarzt Vereinbarungen über einen erhöhten Steigerungssatz getroffen, die PKV hatte die Erstattung der über den „Höchstsatz“ hinausgehenden Gebühren mit dem Argument verweigert, dieser sei nicht individuell und damit formell unwirksam vereinbart worden. Der betreffende Zahnarzt hatte als Zeuge bekundet, dass der vereinbarte Gebührensatz in einem vorgefertigten Formularvertrag von ihm – nach ausführlicher Erläuterung gegenüber der Patientin – festgelegt worden war.

Die Entscheidung

Das Gericht (Urteil vom 12. Oktober 2017, Aktenzeichen 39 C 198/16) gab der Versicherten Recht und verurteilte die PKV zur Erstattung weiterer rund 2.000 Euro. Zwar sehe § 2 GOZ vor, dass ein über den „Höchstsatz“ von 3,5 hinausgehender Steigerungsfaktor nur individuell, nicht aber in vorgefertigten sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart werden könne. Allerdings sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema zu beachten. Danach ist § 2 GOZ verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine „individuelle“ Vereinbarung nicht voraussetzt, dass die Höhe des Gebührensatzes zwischen Zahnarzt und Pa­­tient wirklich frei ausgehandelt werde. Es genüge vielmehr, dass ein vom Zahnarzt vorgesehener Steigerungsfaktor dem Patienten auf den konkreten Behandlungsfall bezogen erläutert werde. Das sei hier nach den glaubhaften Angaben des Zahnarztes geschehen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass solche Vereinbarungen in einer Praxis regelmäßig mit Privatpa­tienten getroffen würden. Entscheidend sei immer nur, ob im jeweiligen Fall eine individuelle Erörterung erfolge.

Das Gericht entschied zudem, dass der Wechsel innerhalb derselben Versicherung in einen Tarif mit niedrigerer Erstattungsquote (hier von 75 Prozent auf 50 Prozent für zahnärztliche Leistungen) nicht zwingend zur Erstattungsberechtigung nur der geringeren Quote führe. Vielmehr gelte weiter die alte Quote, wenn die neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beim Tarifwechsel nicht ausdrücklich zwischen Versicherung und Versichertem vereinbart werden.

 

RA Michael Lennartz

lennmed.de

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