Das Sozialgericht Frankfurt hat sich in zwei Beschlüssen mit der Frage befasst, ob eine Krankenkasse nach begonnener Zahnersatzbehandlung verpflichtet werden kann, die Kosten für eine Zahnersatzbehandlung durch einen anderen Zahnarzt als den bisherigen zu übernehmen.

In dem ersten Fall (rechtskräftiger Beschluss vom 07.03.2019, Az. S 18 KR 2756/18 ER) hatte eine Versicherte die Kostenübernahme für Zahnersatz bei einem Zahnarztwechsel im Eilverfahren beantragt. Sie argumentierte, dass das Vertrauensverhältnis zu ihrer Zahnärztin wegen eines erheblichen Konflikts zerstört sei. Man habe sich wiederholt Vorwürfe gemacht: Die angeblichen Schmerzen der Antragstellerin seien nicht nachvollziehbar, die Zahnärztin sei rat- und hilflos, und es mangele ihr an Reflexionsfähigkeit, hieß es. Zudem bestand Streit über die Frage, ob Nachbesserungsversuche der Zahnärztin erfolgreich waren.

Weiterbehandlung unzumutbar

Nach Auffassung des SG Frankfurt war es der Patientin nicht zumutbar, weiterhin auf die bisher behandelnde Zahnärztin verwiesen zu werden. Grundsätzlich sei das Recht der freien Arztwahl nach begonnener Zahnersatzbehandlung zwar eingeschränkt. Diese Einschränkung gelte bis zum Abschluss der Behandlung und darüber hinaus bis zum Ablauf des Zeitraums, in dem bei fehlerhaftem Zahnersatz aufgrund der zweijährigen Gewährleistung ein An­­spruch auf kostenfreie Mängelbeseitigung oder Neuanfertigung durch den bisherigen Behandler bestehe. Nach der Rechtsprechung bestünde eine solche Bindung an den bisherigen Behandler allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn die dortige Weiterbehandlung für den Versicherten unzumutbar sei. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei die Krankenkasse im vorliegenden Fall zur Übernahme der Behandlungskosten eines anderen Zahnarztes vorläufig zu verpflichten.

Unstimmigkeiten über Nachbesserungen

In einem anderen Fall (nicht rechtskräftiger Beschluss vom 18.06.2019, S 35 KR 602/19 ER) verneinte das SG Frankfurt eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und die Möglichkeit eines Zahnarztwechsels. Bei einer Versicherten war eine prothetische Versorgung geplant, die im ersten Schritt durch Einsetzen von sechs Kronen und im zweiten Schritt durch Einsetzen herausnehm­barer Prothesen erfolgen sollte. Die Patientin machte bereits nach dem Einsetzen der Kronen deren erhebliche Mangelhaftigkeit und hierdurch be­­dingte Schmerzen geltend.

Nach Auffassung des SG Frankfurt könne die prothetische Gesamtversorgung nicht auf ihre Mangelhaftigkeit hin beurteilt werden, da die Versorgung nicht abgeschlossen sei. Auf Grundlage eingeholter zahnärztlicher Stellungnahmen sei nicht erkennbar, dass die eingesetzten Kronen so mangelhaft seien, dass nur eine Neuanfertigung in Betracht komme oder das Einsetzen der Prothesen nicht möglich sei.

Allein Unstimmigkeiten in Bezug auf vorzunehmende Nachbesserungen seien kein Beleg für ein zerstörtes Vertrauensverhältnis.

RA Michael Lennartz
www.heilberuferecht.eu

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