Fast drei Jahre lang schwelt ein Streit darüber, wie viele Vorbereitungsassistenten pro Praxis/MVZ zulässig sind. Nun hat das Bundessozialgericht am 12.02.2020 entschieden (Urt. v. 12.02.2020, Az.: B 6 KA 1/19 R). Zum Urteil liegt bisher nur der sogenannte Terminsbericht vor.


Nach § 32 Abs. 2 S. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) ist die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen KZV zulässig.
Die Vorschrift wird – insoweit juristisch unstreitig – dahin interpretiert, dass jeder niedergelassene Vertragszahnarzt mit vollem Versorgungsauftrag einen Anspruch auf die entsprechende Genehmigung hat, je Vertragszahnarzt aber zur Sicherung des Ausbildungszwecks nur ein Vorbereitungsassistent zulässig ist.


Streit entzündete sich schon länger an der Frage, ob angestellte Zahnärzte Vorbereitungsassistenten ausbilden könnten, insbesondere angestellte Zahnärzte in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Der jetzt entschiedene Streit war durch zwei Fälle von MVZ aus dem Jahr 2017 entstanden. Diese hatten die Genehmigung eines zweiten Vorbereitungsassistenten beantragt, der einem im MVZ tätigen Zahnarzt zugeordnet werden sollte, welcher nicht der zahnärztliche Leiter war.


UNTERSCHIEDLICHE URTEILE
Die KZVen Nordrhein und Hessen hatten die Anträge abgelehnt. Argumentiert hatten sie, angestellte Zahnärzte seien – ausgenommen der zahnärztliche Leiter – niedergelassenen Zahnärzten angenähert, aber nicht gleichgestellt. Nur dem zahnärztlichen Leiter im MVZ könne ein (einziger) Vorbereitungsassistent zugeordnet werden. Im Ergebnis bedeutete das für MVZ in der Angestelltenvariante die Beschränkung auf einen Vorbereitungsassistenten.
Das SG Düsseldorf folgte dieser Rechtsauffassung der KZV NR (Urt. v. 05.12.2018, Az.: S 2 KA 77/17). Das SG Marburg (Urt. v. 31.01.2018, Az.: S 12 KA 572/17) entschied gegen die KZV Hessen genau umgekehrt. Mit Blick auf anders als in Nordrhein und Hessen laufende Verwaltungspraxis in anderen KZV-Bezirken und die widersprechenden Urteile hatten beide Gerichte je¬¬weils die Revision zum Bundessozial¬gericht zugelassen.


DIE ENTSCHEIDUNG
Das BSG folgte auf die Revision gegen das Düsseldorfer Urteil der Linie des SG Marburg. Es entschied, dass auch angestellte Zahnärzte Vorbereitungsassistenten ausbilden dürfen und die Ansteller Anspruch auf die Erteilung der entsprechenden Genehmigung haben.
Das BSG entschied, dass die Grundsätze, die zu den Berufsausübungsgemeinschaften  gelten, nämlich, dass so viele Vorbereitungsassistenten erlaubt sind, wie die BAG niedergelassene Mitglieder hat, auf MVZ entsprechend anzuwenden sind.


Des Weiteren entschied das BSG aber, dass es für diesen Grundsatz nicht darauf ankomme, ob das MVZ in der Freiberufler- oder Angestelltenvariante be¬¬trieben werde. Entscheidend sei ausschließlich die Zahl der erfüllten vollzeitigen Versorgungsaufträge, ob diese durch Niedergelassene oder Angestellte erfüllt würden, sei unerheblich.
Das gelte umgekehrt aber in den „herkömmlichen“, also nicht als MVZ betriebenen Praxen, entsprechend. Das heißt, auch in Einzelpraxen oder BAGs können Angestellte Vorbereitungsassistenten ausbilden.


Nebenbei forderte das BSG den Gesetzgeber indirekt auf, personelle und strukturelle Anforderungen als Voraussetzung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten zu normieren.
Im Ergebnis kommt es für Einzelpraxen, BAGs und MVZ betreffend die zulässige Zahl von Vorbereitungsassistenten ausschließlich auf die Zahl der vollzeitig tätigen Vertragszahnärzte an, nicht aber darauf, ob sie niedergelassen oder angestellt sind.

RA Michael Lennartz
www.lennmed.de

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