Kasse muss eGK-Passbilder wieder löschen

Elektronische Gesundheitskarte. Im Zusammenhang mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) tun sich auch lange nach der Einführung datenschutzrechtliche Fragen auf. Das Sozialgericht Berlin hatte im vergangenen Juni in einer Entscheidung die Frage zu beurteilen, ob die zur Erstellung einer eGK eingereichten Lichtbilder von den Kassen digital gespeichert werden dürfen (Urt. v. 27.06.2017, Az.: S 208 KR 2111/16).

Der Fall

Die Beklagte, eine gesetzliche Krankenversicherung, hatte den Kläger, einen bei ihr Versicherten, mehrfach aufgefordert, ein Passfoto zur Erstellung der eGK zu übermitteln. Der Kläger schickte zwar ein Foto, das ihn allerdings nur in Schemen und damit nicht eindeutig identifizierbar zeigte. Außerdem stellte er unter Berufung auf sein informationelles Selbstbestimmungsrecht unter anderem die Bedingung, dass jedes eingereichte Foto sofort nach Erstellung der eGK gelöscht werde. Die Krankenversicherung lehnte das unter Berufung auf die Pflicht ab, im Verlustfall zeitnah eine Ersatzkarte erstellen zu müssen. Der Kläger verlangte mit seiner Klage, die Beklagte zur unwiederbringlichen Löschung eingereichter und künftig einzureichender Bilder zu verpflichten.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Berlin gab dem Versicherten Recht. Die Klage sei zulässig, auch wenn bis zur Erhebung der Klage noch gar kein für die eGK brauchbares Bild bei der Kasse vorgelegen hatte. Es müsse dem Versicherten aber möglich sein, die Pflicht zur Löschung vorbeugend gerichtlich prüfen zu lassen, weil durch die Ablehnung der Versicherung die Besorgnis begründet sei, sie werde diese Pflicht – so sie denn besteht – nicht erfüllen.

Die Klage sei auch begründet. Namentlich stehe dem Versicherten aus § 84 Abs. 2 S. 2 SGB X i. V. m. § 304 Abs. 1 S. 1 SGB V das Recht zu, die Löschung seines Passbildes nach Erstellung der eGK zu verlangen. Das Lichtbild gehöre zu den Sozialdaten, es müsse gelöscht werden, wenn seine Speicherung bei den Kassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (§ 84 Abs. 2 S. 2 SGB X). Die Aufgabe sei die Erstellung der eGK mit Lichtbild zur besseren Überprüfbarkeit der Leistungsberechtigung gesetzlich Versicherter. Hierzu sei die Speicherung nur solange erforderlich, bis die eGK erstellt wurde.

Aus der Aufgabe der Kasse, gegebenenfalls eine Ersatzkarte zu stellen, ergebe sich nichts anderes. Erforderlich sei die Speicherung von Daten nur, wenn der Bedarf gegenwärtig sei. Dass eine Speicherung für einen hypothetischen künftigen Fall (Verlust oder Diebstahl der Karte) eventuell nützlich sein könne, reiche deshalb nicht. Darin läge eine reine, unverhältnismäßig das informa­tionelle Selbstbestimmungsrecht der GKV-Versicherten beschränkende Speicherung auf Vorrat. Das Urteil ist rechtskräftig.

RA Michael Lennartz, www.heilberuferecht.eu

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