Während zum Bewertungsportal „jameda.de“ mehrere BGH-Entscheidungen vorliegen, sind die Rezensionen bei „Google MyBusiness“ bisher selten Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Deren Reichweite ist aber potenziell noch sehr viel größer, denn bei jeder Google-Suche einer Zahnarztpraxis werden auch die (Negativ-)Rezensionen angezeigt oder sind mit einem Klick erreichbar.

Das Landgericht (LG) Frankfurt/Main hat nunmehr entschieden, dass Google dieselben Prüfpflichten wie Bewertungsportale treffen (Urt. v. 13.09.2018, Az.: 2-03 O 123/17). Das Gericht hat die vom Bundesgerichtshof vor rund zwei Jahren aufgestellten Grundsätze (Urt. v. 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15) für Jameda vollständig auf Google übertragen. Das war zwar nicht anders zu erwarten, dennoch ist es wertvoll, dies nun schwarz auf weiß zu haben.

Demnach trifft Google als reiner Hostprovider zwar keine proaktive Prüfpflicht der Rezensionen, muss Google aber reagieren, das heißt prüfen, wenn eine Beanstandung erhoben wird, die so konkret ist, dass ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Zahnarztes – die Richtigkeit der Beanstandung unterstellt – unschwer zu bejahen ist, ist vorstehender Persönlichkeitsrechtsverstoß in aller Regel zu bejahen, wenn ein Behandlungskontakt tatsächlich nicht bestanden hätte.

Insofern ist nun gerichtsnotorisch, was schon bisher zu vermuten stand: Es empfiehlt sich – wie bei Jameda – auch gegenüber Google eine Behandlung des betreffenden Rezensenten grundsätzlich zu bestreiten, dadurch wird zumindest die Prüfpflicht bei Google ausgelöst. So bestehen die besten Chancen auf Löschung der Rezension.

 

RA Michael Lennartz
www.heilberuferecht.eu

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