Bei der Rechtslage ist grundsätzlich die Dreiecksbeziehung zwischen PKV (beziehungsweise Beihilfe), Patient und Zahnarzt zu betrachten. Der Anspruch auf das zahnärztliche Honorar entsteht nur gegen den Patienten. Der Patient wiederum hat Anspruch auf eine gegebenenfalls anteilige Erstattung von „Aufwendungen für Heil¬behandlung“ durch seine PKV (§ 1 Abs. 1 lit. a MB/KK).
Aufwendungen in diesem Sinne sind aber nur die Leistungen, zu denen der Patient gegenüber dem Zahnarzt verpflichtet ist. Mit einem (teilweisen) Erlass entfällt (teilweise) die Zahlungspflicht des Patienten gegenüber dem Zahnarzt. Damit entfällt auch der Anspruch des Patienten auf Aufwendungsersatz gegen seine PKV.
Das bedeutet: Will man nicht in rechtliche Grauzonen geraten, sollten gegen den Patienten gerichtete Zahlungsansprüche und von dem Patienten geltend zu machende Erstattungsansprüche deckungsgleich sein.


ERLASS EINER NICHTERSTATTETEN FORDERUNG
Unproblematisch ist die Konstellation des Erlasses einer nichterstatteten Forderung. Denkbar wäre etwa, dass eine eigentlich berechtigte Honorarforderung im Nachhinein teilweise erlassen wird, weil die PKV diese bei nachgängiger Einreichung nicht oder nicht vollständig erstatten will und der Zahnarzt dem Patienten aus Gefälligkeit eine langwierige Streitigkeit gegen die PKV ersparen will.
Beispiel: Rechnung über 1.000 Euro, PKV erstattet wegen anderer Aus¬legung der GOZ, einer Leistungs¬legende oder vermeintlich unbillig hohem Steigerungssatz nur 850 Euro, und dem Patienten werden die restlichen 150 Euro erlassen.
Zwar hat der Zahnarzt sich an die GOZ zu halten – doch ist diese naturgemäß nicht in jedem Einzelfall mit einem eindeutigen Ergebnis versehen. Wenn die PKV die GOZ anders interpretiert als der Zahnarzt und dieser (mit oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) eine Differenz zugunsten des Patienten erlässt, ist dies nicht zu beanstanden.


MEHRERE RECHNUNGEN
Unzulässig ist es, dem Patienten, zum Beispiel auf dessen Wunsch hin, zwei Rechnungen über ein- und dieselbe Behandlung mit dem Ziel der Vereinnahmung der Differenz zulasten der PKV zu erstellen. Das ist fraglos Beihilfe zum Betrug.


VOM PATIENTEN ZU VERANTWORTEN
Beispiel: Der Zahnarzt liquidiert 1.000 Euro, erlässt dem Patienten aber zehn Prozent, zum Beispiel, um einen möglichen Behandlungsfehler abzufinden. Der Patient reicht aber dennoch die Rechnung über 1.000 Euro ein.
In diesem Fall kann der Zahnarzt keinen Einfluss nehmen. Wegen der zahnärztlichen Schweigepflicht ist er auch nicht berechtigt, Rechnungen unauf¬gefordert an die PKV zu senden und dieser den teilweisen Erlass anzuzeigen.


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