Honoraranspruch trotz nichtigem Heil- und Kostenplan?

Rechtstipp. Der BGH hat sich mit der Frage befasst, wie sich die Nichtigkeit eines Heil- und Kostenplanes auf den Honoraranspruch eines Zahnarztes auswirken kann.

In dem zu entscheidenden Fall erstellte eine Zahnärztin im September 2012 zwei Heil- und Kostenpläne (HKP). Ein Plan hatte die Erbringung reiner vertragszahnärztlicher Leistungen (ohne Eigenanteil) zum Gegenstand, während der andere Plan zusätzliche, zahnmedizinisch nicht notwendige Arbeiten (mehrflächige Keramikverblendung sowie eine keramikverblendete Krone mit Geschiebe als Halterung) vorsah.

Die Patientin, die von einer Praxismitarbeiterin darauf hingewiesen wurde, dass sie ihr Einverständnis zu der Behandlung schriftlich erklären müsse, nahm beide Pläne mit nach Hause und reichte schließlich den einen Eigenanteil ausweisenden HKP bei ihrer Krankenversicherung zur Genehmigung ein. Den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan gab sie sodann an die Klägerin zurück, ohne jedoch die in dem Planformular und der beigefügten Anlage vorgesehene Unterschrift zu leisten, was von der Praxis nicht bemerkt wurde. In der Folge versorgte die Zahnärztin die Patientin mit Zahnersatz und stellte im Anschluss einen Eigenanteil in Höhe von 3.860,30 € in Rechnung. Die Patientin leistete trotz Mahnung keine Zahlungen, wobei sie sich im anschließenden Amtsgerichtsverfahren darauf berief, dass hinsichtlich ihres Eigenanteils keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei.

Die Vorinstanz

Nachdem die Zahnärztin zunächst vor dem Amtsgericht Wuppertal obsiegte, verneinte das Landgericht Wuppertal in seinem Urteil vom 27.08.2015 (9 S 52/15) einen Honoraranspruch. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 GOZ müssten über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgehende Leistungen und ihre Vergütung in einem HKP schriftlich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung liege hier nicht vor, da keine der Parteien den maßgeblichen HKP unterschrieben habe. Dies habe dessen Nichtigkeit nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 126 BGB zur Folge. Der Patientin sei es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich auf diesen Formmangel zu berufen.

Die Entscheidung

In seinem Urteil vom 03.11.2016 (III ZR 286/15) hob der der BGH die Entscheidung des LG Wuppertal auf. Die Zahnärztin habe gegen die Patientin einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des Eigenanteils in Höhe von 3.860,30 €.

Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen haben, da der der Behandlung zugrunde liegende Heil- und Kostenplan nicht der Form des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ genügt habe.

Die Berufung der Patientin auf die Form­­unwirksamkeit des HKP verstoße jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, habe sich die über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten umfassend aufgeklärte Patientin bewusst für die teurere Behandlungsalternative entschieden. Dementsprechend habe sie allein den einen erheblichen Eigenanteil ausweisenden HKP bei ihrer Krankenversicherung eingereicht und nach Genehmigung in der Praxis der Klägerin vorgelegt, um auf dieser Basis die zahnprothetische Versorgung vornehmen zu lassen. Erstmals nach Abschluss der Behandlung, nachdem die Beklagte sämtliche Vorteile aus der zahnärztlichen Versorgung in Anspruch genommen hatte, habe sie sich auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen.

 

RA Michael Lennartz

lennmed.de

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