Nutzung fehlerhaften Zahnersatzes – Honorarrückforderung möglich?

Benutzt zurückgeben geht nicht

Wenn ein Patient eine implantatgetragene Brücke nutzt, obwohl sie infolge eines Behandlungsfehlers eigentlich unbrauchbar ist, kann er das Zahnarzthonorar für Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes nicht zurückfordern. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln festgestellt und ist damit der Einschätzung der Vorinstanz, dem Landgericht Köln, gefolgt (Beschluss vom 02.05.2016, Az. 5 U 168/15)

In seinem Beschluss macht das OLG Köln deutlich, dass sich die Patientin im konkreten Fall ohne Erfolg gegen die Rechtsprechung des Landgerichts wendet, nach der die Rückforderung eines von einem Patienten im Rahmen des Dienstvertrags an den Zahnarzt geleisteten Honorars nicht nur voraussetzt, dass die eingegliederte prothetische Versorgung infolge eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist, sondern auch, dass der Patient die Versorgung nicht nutzt (Beschluss des OLG Köln vom 30.03.2015 – 5 U 139/14). Diese Rechtsprechung stehe in Einklang mit der Wertung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 628 Abs. 1 S. 2) und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2011 (Az. VI ZR 133/10). Für einen Wegfall des Interesses an der Leistung genüge es danach nicht, dass die Leistung objektiv wertlos sei, wenn der Patient sie gleichwohl nutze. Die Patientin habe im vorliegenden Fall die endgültige Frontzahnbrücke über einen Zeitraum von mittlerweile vier Jahren genutzt. Darüber hinaus sei nicht sicher absehbar, ob und gegebenenfalls wann es zu einer Erneuerung der Frontzahnbrücke kommen werde.

Keine besondere Schutzbedürftigkeit

Zu einer Änderung der Rechtsprechung des OLG oder zu einer Einschränkung ihres Anwendungsbereichs bestünde kein Anlass, urteilten die Richter. Das Recht des Patienten, im Fall einer auf einem Behandlungsfehler beruhenden Unbrauchbarkeit einer prothetischen Versorgung die Vergütung zurückverlangen zu können, weiche von der allgemeinen Regel ab, dass ein Patient mangels eines dienstvertraglichen Gewährleistungsrechts auch bei fehlerhaftem Vorgehen des Arztes das Honorar schulde und auf die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen verwiesen ist. Dies spreche gegen eine weite Ausgestaltung des Rückforderungsrechts und dafür, eine längere tatsächliche Nutzung der prothetischen Versorgung als beachtliches Interesse an der Leistung anzusehen. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten bestünde nicht, weil ihm ein Schadenersatzanspruch in Höhe der erforderlichen Kosten zustehe, sobald er die unbrauchbare Leistung erneuern lasse.

 RA Michael Lennartz
www.heilberuferecht.eu

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