Beschluss aus der Hauptversammlung

Version ALT:
(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden, abgesehen von den Vorsitzenden der Bezirksgruppen, von der Landesversammlung geheim in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt bleiben. Vor Ablauf der zweijährigen Legislaturperiode können die von der Landesversammlung gewählten Mitglieder des Landesvorstandes durch die Landesversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abberufung erfolgt die Neuwahl in der gleichen Landesversammlung für die restliche Amtsdauer des Landesvorstandes.

Version NEU:
(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden, abgesehen von den Vorsitzenden der Bezirksgruppen, von der Landesversammlung geheim in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt bleiben. Außer bei den Wahlen des Landesvorsitzenden und seiner Stellvertreter können die übrigen Mitglieder des Landesvorstandes abweichend von § 8 Abs. (14) in einem Wahlgang gewählt werden, wenn sich die Landesversammlung mit Zweidrittel Mehrheit für einen Wahlgang ausspricht. Vor Ablauf der zweijährigen Legislaturperiode können die von der Landesversammlung gewählten Mitglieder des Landesvorstandes durch die Landesversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abberufung erfolgt die Neuwahl in der gleichen Landesversammlung für die restliche Amtsdauer des Landesvorstandes.

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