Beschluss aus der Hauptversammlung
Version ALT:
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zu- ständigen Landesgeschäftsstelle oder bei der Bundesgeschäftsstelle zu stellen.
(4) Über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand. Wenn der Wohnsitz des Antragstellers sich im Ausland befindet und er in Deutschland tätig ist, entscheidet der am Tätigkeitsort des Antragstellers zu- ständige Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft. Wenn der Wohnsitz des Antragstellers sich im Ausland befindet und er dort tätig ist oder studiert, entscheidet der Bundesvorstand über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft.
Version NEU:
(3)Der Aufnahmeantrag kann digital oder in Schriftform bei der Bundesgeschäftsstelle gestellt werden.
(4)Die Mitgliedschaft wird mit Zugang des Aufnahmeantrages in der Bundesgeschäftsstelle begründet, steht aber unter der auflösenden Bedingung, dass der für den Antragsteller zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand der Aufnahme nicht binnen eines Monates nach Antragstellung widerspricht. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist erst mit Ablauf der Monatsfrist möglich. Die Mitgliedschaft wird bei zuvor ausgeschlossenen Mitgliedern nicht mit Zugang des Aufnahmeantrages in der Bundesgeschäftsstelle begründet, vielmehr entscheidet der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft.