Beschluss aus der Hauptversammlung

Hauptversammlung 2022

36 - Anpassung des GOZ-Punktwertes (gem. BVerfGE 7, S. 377 ff.)

Der FVDZ fordert die BZÄK und die Landeszahnärztekammern auf zu prüfen, ob im Rahmen der verfassungsgemäßen Kompetenz als Selbstverwaltungsträger eine teuerungsbedingte Anpassung des GOZ-Punktwertes auf 11,38156 Cent (EUR) vorzunehmen ist. Fortfolgend ist eine weitere Anpassung anhand des Verbrauchspreisindex zu prüfen und ggf. jeweils zum ersten eines Quartals vorzunehmen.

 

Begründung:

Bis heute beträgt die amtlich mitgeteilte Teuerung seit in Kraft treten der GOZ am 01.01.1988 ca. 102,37 %. Ein Teuerungsausgleich, zum Bestehen der zahnärztlich Tätigen am Markt, ist nach § 2 Abs. 1 GOZ mit einer Steigerung auf den 4,6-fachen Gebührensatzes zu erzielen. Die Erstattung durch die Kostenträger (PKV und Beihilfe) erfolgt jedoch nur bis zum 3,5-fachen Gebührensatz. Die übersteigenden Kosten haben allein die Patienten (bzw. Zahlungspflichtigen) zu tragen. Zudem ist die Umsetzung einer „freie Vereinbarung“ zeitaufwendig, im Regelfall kaum praktikabel, dem medizinischen Berufsstand unwürdig, da stets die Arzt-Patienten-Beziehung in erheblichem Maß gestört wird.

Die resultierende Beschränkung der freien Berufsausübung ist verfassungsrechtlich unzulässig, da "vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls" Mindervergütungen der Leistungserbringer nicht rechtfertigen und allgemeine Grundsätze der Verhältnismäßigkeit auf Dauer verletzt sind (BVerfGE 7, Seite 377 ff.). Ärzte und Zahnärzte sind noch stärker als andere freie Berufe (vgl. Architekten, Steuerberater) durch die Orientierung am Gemeinwohl und an der Pflege der menschlichen Gesundheit vor defizitärer Vergütung zu schützen.

Aufgrund der diesbezüglich fortgesetzten Untätigkeit der Bundesregierung ist, im konstitutionellen Rahmen Deutschlands, durch zulässige Ersatzvornahme der Selbstverwaltungsträger (hier: BZÄK bzw. Landeszahnärztekammern) ein angepasster Punktwert für die GOZ zu erlassen.

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