Beschluss aus der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung des FVDZ fordert die Bundestagsabgeordneten und die Bundesregierung auf, sich für die ersatzlose Streichung des Absatz 1a § 21 Arbeitsschutzgesetz einzusetzen.

Begründung
Bereits jetzt ist in Absatz 1 § 21 Arbeitsschutzgesetz folgendes geregelt: „Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die
Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Bei der Überwachung haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen.“
Die zusätzliche Einführung einer verpflichtenden Begehungsquote von 5 Prozent aller Betriebe führt zum Aufbau vermeidbarer Bürokratie und zu weiterem Personalaufwuchs im  öffentlichen Dienst. Mit der Regelung im Absatz 1 § 21 ist die Möglichkeit von anlass- oder bedarfsbedingten Begehungen ausreichend gegeben.

Haushalt
keine Auswirkungen

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