Beschluss aus der Hauptversammlung

23 - Dokumentation der Aufbereitung von Medizinprodukten - Negativdokumentation

Wortlaut des Antrages:

Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte möge beschließen:

Die zahnärztlichen Körperschaften, der Gesetzgeber und die Überwachungsbehörden der Länder werden aufgefordert, gemäß den Empfehlungen des Normenkontrollrats vom August 2015 den Bürokratieaufwand bei der Dokumentation der Aufbereitung von Medizinprodukten deutlich zu senken, „damit aus ärztlicher und zahnärztlicher Verwaltungszeit wieder echte Behandlungszeit wird“.

 

Begründung:

Die Ausführungen der Begründung stammen auszugsweise aus dem Abschlussbericht des Nationalen Normenkontrollrats vom August 2015 mit dem Titel: „Mehr Zeit für Behandlung. Vereinfachung von Verfahren und Prozessen in Arzt- und Zahnarztpraxen“ :


Nationaler Normenkontrollrat: „Mehr Zeit für Behandlung“

Wenn keine Abweichungen zum regulären Aufbereitungsprozess zu verzeichnen sind, birgt die Forderung, eine Vielzahl immer gleicher Dokumentationen durchzuführen, die Gefahr

  • der Abstumpfung der Aufmerksamkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • einer sehr großen Unübersichtlichkeit der dokumentierten Prozesse und
  • eines unverhältnismäßig großen Archivraumbedarfs in den Praxen.

 

In den Zahnarztpraxen ist ein umfangreiches Qualitätsmanagement etabliert. In Analogie zur Pflegedokumentation gibt es auch in den Zahnarztpraxen eine übergeordnete Leistungsbeschreibung, den Hygieneplan. Im Hygieneplan sind die organisatorischen Strukturen, Abläufe mit Arbeits- und Betriebsanweisungen sowie Nachweise über Maßnahmen der Qualitätssicherung beschrieben. Mit einer detaillierten Dokumentation aller Arbeitsprozesse im Hygieneplan sind alle Prozesse der Medizinprodukteaufbereitung vollständig abgebildet. Der Hygieneplan wird in den Zahnarztpraxen gemäß TRBA 250, Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, mindestens jährlich geschult.

 

Aus planvoll methodischer Sicht kann auf die ständige Abzeichnung von immer wiederkehrenden, identischen Prozessen, die ohnehin zur täglichen Routine gehören, vollumfänglich verzichtet werden. Jeder Handgriff, jeder Prozessablauf ist genauestens im Hygieneplan hinterlegt. Daher bedarf es nur noch der Dokumentation der Abweichungen, der sogenannten Negativdokumentation für abweichende Prozesse. Eine zusätzliche Tagesabschlussdokumentation gewährleistet die juristisch gewünschte Dokumentation der Nachvollziehbarkeit. Diese beschreibt, ob alle Aufbereitungsprozesse den Vorgaben entsprechend durchgeführt wurden und wer hierfür verantwortlich zeichnet.

 

Vorteile einer Negativdokumentation:

 

  1. Vorgaben aus der Empfehlung des RKI und des BfArM werden weiterhin erfüllt,
  2. die verschlankte Dokumentation führt zur Fokussierung auf fehlerhafte Prozesse der Aufbereitung
  3. Ursachen für Fehler werden schneller ermittelt und abgestellt,
  4. die Patientensicherheit wird verbessert,
  5. der Bürokratieaufwand in den Praxen wird deutlich verringert.

 

Vereinfachungsvorschlag:

Aus den vorgenannten Gründen wird die Einführung einer Tagesabschlussdokumentation in Kombination mit einer detaillierten Negativdokumentation für abweichende bzw. fehlerbehaftete Aufbereitungsprozesse empfohlen. Entsprechende Regelungen wären in § 4 Abs. 1 bis 3 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPGVwV) sowie in den Rechtsvorschriften der Länder und den Durchführungsbestimmungen der Überwachungsbehörden der Länder vorzusehen.

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