Beschluss aus der Hauptversammlung

21 - Überwachung und Kontrolle der Berufsausübung in die Hand der Zahnärztekammern

Wortlaut des Antrages:

Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte möge beschließen:

Die Zahnärztekammern der einzelnen Bundesländer werden aufgefordert, sich aktiv gegen unsinnige und teils willkürliche Begehungspraktiken von Behördenmitarbeitern zur Wehr zu setzen.

Die Überwachung und Kontrolle der Ausübung der Zahnheilkunde gehört primär in die Hand der Selbstverwaltung.

 

Begründung:

Die Ausführungen der Begründung stammen auszugsweise aus einem eigens erstellten Gutachten von RA C. A. Gebauer:

 

Grundsätzlich haben Bund und Länder als „Staaten“ das Recht – und die Pflicht -, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung zu schützen. Dazu gehört selbstredend auch die Befugnis, medizinische Hygienemaßnahmen anzuordnen. Zu fragen allerdings ist, in welcher Gestalt „der Staat“ diese Schutzaktivitäten tatsächlich entfaltet …

 

Freiberuflich tätige Ärzte sind Zwangsmitglieder von Ärztekammern. Ärztekammern als Organe der Selbstverwaltung sind zwar selbst nicht Träger von Grundrechten, der staatlichen Verwaltung ist aber versagt, in die Kompetenzbereiche der Kammern unbefugt einzugreifen …

 

… Es ist anerkannten Rechtes, dass zu den Aufgaben der Ärztekammern nicht nur die Überwachung der Berufsausübung der Ärzte insgesamt, sondern insbesondere auch die Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nebst einer Vertretung der Berufsinteressen der Ärzte gehört. Folglich kann in Frage gestellt werden, ob die – auch in der Verwaltungsvorschrift zu dem Medizinproduktegesetz ausdrücklich thematisierte – Behördenzusammenarbeit (§ 11 MPGVwV) nicht illegitim „an den Ärztekammern vorbei“ Kommunikation und Handlungsmöglichkeiten anordnet bzw. ermöglicht …

 

… Nach meinem Dafürhalten besteht für die gesamte kammerangehörige Ärzteschaft ein legitimes Interesse, bei der Überprüfung durch staatliche Überwachungsstellen durch Ärztekammern vertreten und von diesen begleitet zu werden …

 

… An die Stelle einer bloßen „Abwehr“ der hygienerechtlichen und hygienetechnischen Untersuchung durch Staatsbedienstete träte die Forderung nach einer strukturiert-kontrollierten Durchführung unter Begleitung der Selbstverwaltungskörperschaft.

 

… Schließlich: Alle staatlichen Maßnahmen stehen unter der Notwendigkeit, dem sogenannten „Übermaßverbot“ zu gehorchen. Die Verfolgung einzelner Bakterien bis in die Tiefen abseitiger Schläuche hinein und die Forderung, diese Verfolgung mit großen Summen zu realisieren, lässt sich mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot schwerlich in Einklang bringen. Der Aufwand, der betrieben wird, muss mit dem Ergebnis in angemessenem Verhältnis und Einklang stehen …


 

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