Beschluss aus der Hauptversammlung

21 - Qualifizierte Gleichwertigkeitsprüfung Garant für Patientenschutz und Qualitätssicherung

Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Gesetzgeber auf, die Regelungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen aus Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU) in den Heilberufen zu ändern. Um die Qualität der Behandlung im Sinn des Patientenschutzes zu sichern, sind unverzüglich folgende Regelungen zu treffen und/oder anzupassen:

  1. Keine Entscheidung nur nach Aktenlage, sondern Kenntnisprüfung auf der Basis der im Entwurf der Approbationsordnung festgelegten Ausbildungskriterien
  2. Fachsprachprüfungen vor Feststellung der Gleichwertigkeit und Erteilung der Berufserlaubnis nach § 13 ZHK
  3. Sofortige Rechtssicherheit durch Einführung bundesweit einheitlicher Regelungen
  4. Begrenzung der Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen auf maximal zwei wie im Entwurf der neuen Approbationsordnung vorgesehen

 

Begründung:

Zu 1.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung muss durch eine entsprechende Fachprüfung erbracht werden. Derzeit ist das Verfahren so, dass die Behörden bei der zu überprüfenden Ausbildung auch nach Aktenlage entscheiden können. Praxiswissen kann dabei nicht bzw. nicht ausreichend geprüft werden. Das stellt eine erhebliche Gefährdung für die Patientensicherheit und die hohe Qualität in der medizinischen Versorgung in Deutschland dar. Anhand der Akten kann nicht hinreichend festgestellt werden, ob der Antragssteller den inländischen Anforderungen tatsächlich gerecht wird. Ausländische Berufsabschlüsse bei den Gesundheitsberufen können auf dem Papier gleichwertig sein und dennoch wesentliche Unterschiede zu den deutschen Berufsabschlüssen aufweisen. Eine Überprüfung der Abschlüsse durch entsprechende Prüfungen ist deshalb zwingend durchzuführen.

 

Zu 2.

Die Fachsprachkenntnisse müssen als Voraussetzungen vor der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation geprüft und festgestellt werden. In der Praxis ist dies meist umgekehrt die Regel: Der bereits „gleichwertige“ Antragssteller muss seine Sprachkenntnisse nachweisen. Die Erfahrung aus den Fachsprachprüfungen zeigt, dass dort häufig erhebliche Mängel im Fachwissen zu Tage treten und eine spätere Patientengefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Fachmängel dürfen aber in der Fachsprachprüfung nicht (mehr) berücksichtigt werden. Das jetzige Verfahren gefährdet damit die Patientensicherheit. In der Fachsprachprüfung auffallende fachliche Mängel müssen deshalb Berücksichtigung finden und können dies nur, wenn sie vor Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgen.

 

Zu 3.

Für Zahnärzte gibt es im Unterschied zu den weiteren Heilberufen keine einheitlichen Regelungen zur Durchführung und Inhalt der Gleichwertigkeitsprüfung. Entsprechende Regelungen sind im Entwurf zur neuen Approbationsordnung für Zahnärzte (AOZ) zwar vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgesehen worden, die Entscheidung zur Novellierung der Approbationsordnung für Zahnärzte ist jedoch vertagt worden und steht weiterhin aus. Dies ist insbesondere für die Rechtssicherheit des bestehenden Anerkennungsverfahrens ein nicht hinnehmbarer Zustand. Die beabsichtigten Regelungen zur Durchführung und Inhalt der Gleichwertigkeitsprüfung sind zwingend in die geltende Approbationsordnung aufzunehmen.

 

Zu 4.

Die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses ist Ländersache. Die Approbationsbehörden haben von erfolglosen Anerkennungsverfahren in anderen Bundesländern keine Kenntnis. Das kann zu einem „Anerkennungstourismus“ der erfolglosen Bewerber führen.

Es ist bei einer Bundesbehörde ein Verzeichnis über ein beantragtes Anerkennungsverfahren und dessen Ergebnis zu führen.

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