Beschluss aus der Hauptversammlung
Wortlaut des Antrags:
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte ruft die Zahnärztinnen und Zahnärzte auf, angesichts ausbleibender Punktwertanpassungen die Honorierung zahnärztlicher Tätigkeiten im erforderlichen Maß mit Hilfe des § 2 zu vereinbaren oder bei analoger Berechnungsmöglichkeit mittels des § 6 zu gestalten.
Begründung
Solange der Verordnungsgeber unter Missachtung seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 15 ZHG zu angemessenem Interessensausgleich zwischen Zahnarzt und Patient bzw. Zahlungsverpflichtetem zu sorgen, beharrlich und über Jahrzehnte nicht nachkommt, sind die Zahnärztinnen und Zahnärzte gezwungen, von den in der amtlichen GOZ vorgesehenen Möglichkeiten der Faktorsteigerung bei der Liquidation ihrer zahnärztlichen Leistungen Gebrauch zu machen.
§ 5 ist der Bemessung individueller Umstände und Schwierigkeiten des jeweiligen Behandlungsfalles vorbehalten und zum Ausgleich von Teuerungseffekten nicht einschlägig und insofern untauglich.
Eine rechtskonforme Bepreisung unter Einrechnung betriebswirtschaftlich unvermeidlicher Kosten und selbstverständlicher Teilhabe an der Einkommensentwicklung auch für die Zahnärzteschaft kann nur über die Kalkulation und Vereinbarung von Honoraren nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erfolgen.
In Fällen analoger Berechnungsmöglichkeit kann § 6 zusätzlich herangezogen werden.