14 - Telematikinfrastruktur – „Stand-Alone-Alternative“
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Gesetzgeber auf, auf die im Referentenentwurf zum Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) vorgesehene Streichung des § 291 Abs. 2b, S.2, SGB V („Stand-Alone-Alternative“) zu verzichten.
Begründung:
§ 291 Abs. 2b Satz 1 und Satz 2 lauten:
(2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet, Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach Absatz 1 und 2 bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können. Diese Dienste müssen auch ohne Netzanbindung an die Praxisverwaltungssysteme der Leistungserbringer online genutzt werden können.
Die „Stand-Alone-Alternative“ ist die sicherste Variante der TI-Anbindung, da das Praxis-IT-System nicht mit dem Internet verbunden ist. Somit ist es bei dieser Variante noch nicht einmal theoretisch möglich, dass sich ein Hacker via Internet unerlaubten Zugang zu den Patientendaten verschafft.