Beschluss aus der Hauptversammlung

11 - Keine zahnärztlichen MVZ

Wortlaut des Antrages:

Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Gesetzgeber auf, § 95 Abs. 1 SGB V dahingehend zu präzisieren, dass arztgruppengleiche medizinische Versorgungszentren (MVZ) im vertragszahnärztlichen Bereich nicht zulässig sind.

 

Begründung:

Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-VSG arztgruppengleiche MVZ möglich gemacht, um die hausärztliche Versorgung zu stärken. Als „Nebenwirkung“ wurden damit auch rein zahnärztliche MVZ zulässig.

Diese Niederlassungsform ist im vertragszahnärztlichen Bereich nicht nur überflüssig, sie gefährdet ein funktionierendes Versorgungssystem, weil diese Großversorgungsstrukturen bevorzugt in bereits überversorgten Ballungszentren gegründet werden und nicht (wie behauptet) die Versorgung in Problembereichen verbessern.

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