Corona: Ende der Schutzmaßnahmen

Mit Ablauf des 7. April 2023 sind alle gesetzlichen Sonderregelungen für Zahnarztpraxen in Bezug auf die Coronapandemie aufgehoben – auch die Verpflichtung zum Tragen von Masken für Patienten und Besucher. Ungeachtet dessen können die Verantwortlichen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und entscheiden, welche Schutzmaßnahmen sie für notwendig halten. Unabhängig davon ist aufgrund sonstiger arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und eine Maskenpflicht für Beschäftigte zu prüfen, um deren Gesundheit bei der Arbeit und den Schutz von vulnerablen Personen zu gewährleisten. Da nach Auslaufen der allgemeinen Maßnahmen wieder mit einem Anstieg der Inzidenzen zu rechnen ist, wird das Tragen von Schutzmasken für Beschäftigte empfohlen. Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht außerdem vor, dass Praxisinhaber ihre Beschäftigten weiterhin anbieten, sich regelmäßig kostenfrei auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen und geeignete Tätigkeiten (z. B. Verwaltungstätigkeiten) im Homeoffice auszuführen, sofern dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Archiv FAQ Coronavirus

Hinweis: Diese Übersicht mit Fragen und Antworten ist ein Archiv. Stand: Dezember 2022.

Hinweis: Um die umfangreiche FAQ-Seite möglichst übersichtlich zu gestalten, verwenden wir auf dieser Seite die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Patient“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

FVDZ: Praxen dürfen nicht auf den Kosten sitzen bleiben!

FVDZ: Praxen dürfen nicht auf den Pandemie-Kosten sitzen bleiben!

Angesichts der anhaltenden Lieferschwierigkeiten und Preissteigerungen für Schutzausrüstung und aktuell für Schnelltests fordert der Bundesvorstand die Möglichkeit zur Berechnung tatsächlich entstandener Kosten – sowohl im GKV- als auch im PKV-Bereich. Formal seien alle Praxiskosten zwar mit den Gebührensätzen abgegolten, man befinde sich aber in einer Ausnahmesituation, erklärte der für Gebührenordnungsfragen zuständige FVDZ-Vorstand Christian Öttl. Das hätten auch Beihilfe und PKV-Verband mit Beschluss Nr. 49 des Beratungsforums faktisch anerkannt:

 

„ Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro), je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.- Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 01. Januar 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2022*. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“

 

„Das ändert aber nichts daran, dass die exorbitant gestiegenen Kosten in der Kalkulation der Gebührensätze nicht enthalten sind“, so Öttl. Daher schließe sich der Freie Verband der Empfehlung der Bundeszahnärztekammer an, die tatsächlichen Kosten bei der Rechnungslegung alternativ zum Beschluss 49 die Mehraufwände entweder nach § 5 Abs. 2 der GOZ (besondere Umstände) mit gesteigertem Faktor zu berechnen oder und zusätzlich nach § 2 der GOZ mit dem Patienten individuell auch über den 3,5-fachen Steigerungssatz zu vereinbaren.

 

Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ein Patient gegen die analoge Berechnung Corona – Hygienepauschale, nach der Maßgabe des Beschlusses 49 des Beratungsforums, geklagt hat und vor Gericht bestätigt wurde. Der sicherere Weg ist damit allemal der §5 der GOZ (Steigerungssatz) und §2 Abs. 1 und 2 (individuelle Vereinbarung abweichender Gebührenhöhe).

Umgang mit Patienten

Kann der normale Praxisbetrieb aufrechterhalten bzw. wiederaufgenommen werden?

Ja, das kann er und sollte er (der Versorgungsauftrag ist zu erfüllen) unter vier Bedingungen:

  1. Schutzausrüstung zur Einhaltung aller Hygiene- und Arbeitsschutzstandards muss vorhanden sein
  2. Ergänzende Anamneseerhebung betreffend Corona und Covid-19
  3. Verhaltensregeln, die auch im Alltagsleben gelten, einhalten (KEIN Händeschütteln, Zahl der gleichzeitig Wartenden minimieren etc.)
  4. Die Entstehung von Aerosolen möglichst vermeiden, bzw. durch gute Absaugtechnik weitestgehend reduzieren
Darf von Patienten weiterhin das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verlangt werden?

Gemäß § 28b IfSG ist in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 für Patienten sowie Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens das Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) verpflichtend.

 

Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt für Kinder bis zu ihrem 6. Geburtstag, Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung/Erkrankung oder Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen sowie deren Begleitpersonen. Diese Personen müssen auch keine medizinischen Masken tragen.

 

Tipp:

Zu Ihrer Absicherung ist zu empfehlen, Fälle, in denen Patienten wegen einer Maskenverweigerung abgewiesen werden, zu dokumentieren. Sollte es zu Beschwerden bei der Zahnärztekammer, der KZV oder gar der Staatsanwaltschaft kommen, können Sie den Vorwurf anhand Ihrer Dokumentation entkräften und entsprechende inhaltliche Angaben machen. Wichtig dabei: Es lag kein Notfall vor und der Patient (sofern nicht namentlich bekannt, ggf. kurze äußerliche Beschreibung) wurde explizit wegen der Weigerung, einen Mund- und Nasenschutz zu tragen, abgewiesen.

Ist das Tragen spezieller Schutzmasken (FFP2 /3) erforderlich?

Für die Behandlung von nachweislich mit SARS-CoV-2 Infizierten in den dafür vorgesehenen Zentren und Schwerpunktpraxen ist die Benutzung von FFP 2/3- Masken in Kombination mit Schutzbrille oder Visier vorgeschrieben. Gemäß den Empfehlungen des DAHZ gilt das, sobald es zur Aerosol-Bildung kommt oder kommen kann. Die besten Masken bieten keinen absoluten Schutz, da es vor allem auf das korrekte Anlegen, den dichten Sitz und das korrekte Ablegen ankommt. Da in Zahnarztpraxen routinemäßig mit einer leistungsstarken Absaugung behandelt wird, lässt sich das Risiko weiter minimieren. Die Entscheidung, welches Restrisiko bei aerosolbildenden Behandlungen eingegangen werden kann, trifft letztlich der behandelnde Zahnarzt.

 

Sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich?

Neben der strikten Einhaltung der schon bislang vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen empfiehlt sich die Erhebung einer zusätzlichen gezielten Kontaktanamnese: Aufenthalt in den zwei Wochen vor der Anamneseerhebung in Corona-Risikogebieten? Einhaltung spezieller Vorschriften zur Selbst-Quarantäne? Kontakt mit Infizierten? Vorliegen von Atemwegserkrankungen? Besondere andere Risiken?

In der Praxis einschließlich Wartezimmer sollten die bekannten AHA+L-Regeln eingehalten werden (außer während der Behandlung).

Patienten sollten ihre Hände vor dem Beteten der Praxis desinfizieren.

Patienten sollten vor der Behandlung mit antiseptischen Lösungen spülen und möglichst gurgeln.

 

Gibt es eine Behandlungspflicht von Patienten, bei denen ein begründeter Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht?

Die grundsätzliche Pflicht, in Notfällen Hilfe zu leisten, findet ihre Grenze dort, wo sie dem Helfenden unzumutbar ist. Das ist bspw. der Fall, wenn die erforderliche Schutzausrüstung nicht (oder nicht mehr wg. Lieferverzögerungen) vorhanden ist. Für diese Fälle ist in einigen Bundesländern eine Notversorgung in Schwerpunktpraxen eingerichtet.

Was ist zu tun, wenn eine unaufschiebbare zahnärztliche Behandlung ansteht?

Für unaufschiebbare zahnmedizinische Behandlungen von Patienten, die unter Verdacht stehen, an Corona erkrankt zu sein oder es bereits sind, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen geboten (v.a. Anlegen eines Gesichts-Schutzes, räumliche Trennung des Risikopatienten, spezifische Schutzausrüstung der Praxismitarbeiter und kontaminationsfreies Ablegen der Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung). Diese Patienten sollen in besonders ausgerüsteten Zentren behandelt werden (Auskunft bei der KZV oder der Landeszahnärztekammer).

Gibt es eine Gebührenposition in der GOZ zur Berechnung des erhöhten Hygieneaufwandes, die von den Kostenträgern anerkannt wird?

Das von Bundeszahnärztekammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) und den Beihilfestellen getragene Beratungsforum hat beschlossen, die bis zum 31.12.2021 festgestellte Erstattungsfähigkeit einer Hygienepauschale in Höhe von 6,19 € pro Patient und Sitzung (Analogberechnung GOZ 3010 zum Einfachsatz) nicht zu verlängern.


Mit Beschluss Nr. 49 stellte das Forum am 22. Dezember fest, dass wegen des immer noch erhöhten Hygieneaufwands nunmehr die Analogposition „GOÄ 383a - erhöhter Hygieneaufwand“ (4,02 € je Sitzung) bis zum 31.03.2022 erstattungsfähig ist. Der erhöhte Hygieneaufwand kann dann allerdings kein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ darstellen. Jede Praxis sollte im konkreten Fall selbst entscheiden, ob die coronabedingten Kostensteigerungen für Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialien und organisatorischem Aufwand mit dieser deutlich reduzierten Pauschale abgedeckt sind.

Es bestehen aktuell folgende Möglichkeiten der Berechnung:

  1. Abschluss einer freien Vereinbarung gem. § 2 der GOZ
  2. Anhebung des Steigerungssatzes gem. § 5 Abs. 2 GOZ
  3. Berechnung der Pauschale GOÄ 383a gem. § 6 Abs. 1 und 2 GOZ
Was passiert, wenn ein an COVID-19 erkrankter Patient in der Praxis war oder sonst Kontakt mit einem Infizierten oder Erkrankten hatte?

Wegen der ansteigenden Infektionszahlen steigt auch die Wahrscheinlichkeit, in der Praxis mit einem COVID-19-Erkrankten in Kontakt zu kommen. Die bislang schon empfohlenen Maßnahmen und Empfehlungen haben sich als wirksam erwiesen und gelten unverändert weiter.

Leitlinie Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern

Ergänzend instruktiv sind auch die ausführlichen Hinweise des IDZ:

https://www.idz.institute/fileadmin/Content/Publikationen-PDF/Weitere_Dokumente/IDZ_SARS-CoV-2_Standardvorgehensweise_ZAP_2020-04-24.pdf

Bei Kontakt mit einem Virusträger (Patient oder Praxismitarbeiter) ist die Einstufung der Kontaktart entscheidend für die behördlichen Maßnahmen und Auflagen. Infos vom RKI:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Grafik_Kontakt_allg.pdf?__blob=publicationFile

Das zuständige Gesundheitsamt wird dazu die Abläufe in der betroffenen Praxis überprüfen. Die Maßnahmen im Einzelnen liegen dann im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden nach §§ 28 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere des örtlichen Gesundheitsamtes. Dabei werden häufig die vorstehenden Empfehlungen des RKI zu Grunde gelegt:

Quarantäne ist danach anzuordnen für Kontaktpersonen der Kategorie I. Dazu gehören Mitarbeiter einer Zahnarztpraxis, die ohne erforderliche Schutzkleidung direkten Kontakt zu infizierten Patienten und deren Sekreten haben oder sich länger in einem Raum mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole aufhalten. Wird die nach obigen Empfehlungen erforderliche Schutzkleidung hingegen getragen (insbes. während der Behandlung FFP2-Masken), wird der Kontakt in Kategorie II eingeordnet. Dann ist keine häusliche Quarantäne vorgesehen, sondern lediglich eine 14-tägige Kontaktreduktion. Wird während der Behandlung Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen, kann eine Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I erfolgen. Wichtig ist die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nicht nur während der Behandlung, sondern auch in den An- und Abfahrtszeiten zur Praxis und in den Pausen im Team untereinander (Sozialraum, Kaffeepause, evtl. gemeinsame Fahrt zur Arbeit).

Die Berufsgenossenschaft empfiehlt für FFP2/FFP3-Masken maximale Tragezeiten von 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bitte beachten Sie auch die Hinweise des RKI zur Weiter- /Wiederverwendung.

Ausnahmen von Quarantäne-Maßnahmen ergeben sich aus den jeweiligen spezifischen Landesregelungen (bspw. Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW; Corona-Verordnung Absonderung BW; Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung). In der Regel sind von Quarantäne-Maßnahmen ausgenommen:

  • geboosterte Personen,
  • geimpfte Personen, deren zweite Impfung weniger als drei Monate zurückliegt,
  • genesene Personen, deren Corona-Infektion weniger als drei Monate zurückliegt,
  • Personen, die geimpft und genesen sind.

Das gilt für in Deutschland zugelassene Impfstoffe. Bis zum 14. Tag nach Exposition muss ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) erfolgen.

Ausnahme von der Ausnahme: Bei Symptomentwicklung muss die Person sich in eine Selbstisolierung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen. Nähere Infos beim RKI: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Allgemeines.html

Besteht die Möglichkeit zur Testung des Praxisteams?

Sollte ein COVI-19-Verdachtsfall in der Praxis gewesen sein oder ein privater Kontakt eines Mitarbeiters mit einem Verdachtsfall oder einem nachgewiesen Infizierten bestanden haben, können symptomfreie Mitarbeiter gemäß der “Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ bis zu 1x wöchentlich einen Antigentest in Anspruch nehmen. Die Kosten haben die KVen zu tragen, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter gesetzlich versichert ist (§ 1 Abs. 2 der Test Verordnung).

Anamnese-Bogen Schutz vor dem Corona-Virus als pdf und doc

Impfungen durch Zahnärzte

Die Regelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen fortwährend Änderungen. Wie verhält es sich mit der Durchführung von Impfungen durch Zahnärzte? Gibt es irgendwelche Beschränkungen?

Die Regelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen fortwährend Änderungen. Wie verhält es sich mit der Durchführung von Impfungen durch Zahnärzte?

§ 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde auf Basis des „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ in das IfSG aufgenommen. § 20b IfSG sieht vor, dass auch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

 

Durch die aktuellen Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung (Coronavirus-ImpfV) können Zahnärzte als Leistungserbringer COVID-19-Schutzimpfungen in der eigenen Praxis oder im Rahmen von Besuchen erbringen und abrechnen. Kinder unter 12 Jahren sind von der Impfberechtigung nicht umfasst.

Gibt es weitere Voraussetzungen (s.o.), die zu berücksichtigen sind?

Erforderlich ist ein Impfberechtigungsnachweis, den die jeweils zuständige (Landes-)Zahnärztekammer auf Basis einer von den Zahnärzten auszufüllenden Selbstauskunft ausstellt. Die Einzelheiten hierzu (Form und Inhalt der Selbstauskunft) legen nach bisheriger Kenntnis die (Landes-)Zahnärztekammern individuell fest. Informieren Sie sich daher bei der zuständigen (Landes-)Zahnärztekammer über die entsprechenden Anforderungen.

Was ist bei der Impfung zu beachten?

Zahnärzte sind verpflichtet, die zu impfende Person (bzw. die Sorgeberechtigten) über die Vorteile und Risiken einer Impfung vorab zu informieren. Es ist ein Aufklärungsmerkblatt auszuhändigen, ein Aufklärungsgespräch anzubieten und die Impffähigkeit festzustellen. Die Formulare des RKI (Anamnesebogen / Einverständniserklärung sowie Aufklärungsmerkblatt) finden Sie hier.

Außerdem ist jede Impfung in dem Impfausweis der geimpften Person oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren.

Was hat es mit der Impfsurveillance auf sich?

Bei der KV-Impfsurveillance des Robert Koch-Institutes (RKI) handelt es sich um ein durch das Bundesministerium für Gesundheit gefördertes Forschungsprojekt, um Daten im Zusammenhang mit der Impfprävention zu evaluieren und Impfprogramme entsprechend anpassen zu können.  
Die Anbindung an die Impfsurveillance des RKI ist zwingende Voraussetzung für die Vergütung bzw. Abrechenbarkeit der im Zusammenhang mit der Impfung erbrachten Leistungen. Es müssen täglich folgende Angaben an das RKI übermittelt werden: Patienten-Pseudonym, Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person, Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers, Datum der Schutzimpfung, Beginn oder Abschluss der Impfserie, impfstoffspezifische Dokumentationsnummer und Chargennummer des Serums.

Die Surveillance-Daten sind je nach Umsetzung der zuständigen KZV entweder direkt oder mittels eines zur Verfügung gestellten Meldesystems über das elektronische Melde- und Informationssystem des RKI an das RKI übermitteln. Einzelheiten hierzu legt die jeweils zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung fest. Informieren Sie sich daher bei der zuständigen KZV.

 

Wie werden Impfungen vergütet?

Die Coronavirus-ImpfV sieht verbindlich folgende Vergütung vor:
28 EUR je Schutzimpfung an Werktagen
36 EUR je Schutzimpfung am Wochenende, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember
35 EUR für einen Hausbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
15 EUR für einen Mitbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
6 EUR für das Ausstellen eines COVID-19-Impfzertifikats bei selbst durchgeführter Impfung

Wie werden die Impfungen abgerechnet?

Die erbrachten Leistungen werden monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der jeweils zuständigen KZV abgerechnet. Dabei sind die von der jeweiligen KZV festgelegten Verfahren und Vorgaben für die Abrechnung zu beachten. Informieren Sie sich daher bei der zuständigen KZV.

Wie verhält es sich mit dem Impfstoff, etc.?

Die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör erhalten Zahnärzte unentgeltlich über die Apotheken, die sie auch regulär mit Praxisbedarf versorgen.

Haften Leistungserbringer für gesundheitlichen Schäden durch die Impfung?

Grundsätzlich sieht § 60 IfSG vor, dass für Impfschäden die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts (Bundesversorgungsgesetz) gelten.  D.h., dass derjenige, der durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält.

Der impfende Zahnarzt kann aber für gesundheitlichen Schäden durch die Impfung direkt in Haftung genommen werden, wenn und soweit die Impfung nicht sorgfältig und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wurde. Die BZÄK rät daher dazu, vom jeweiligen Berufshaftpflicht-Versicherer eine entsprechende schriftliche Bestätigung des aktualisierten Versicherungsschutzes einzuholen.

Wie lange gelten die entsprechenden Regelungen?
  • 20b IfSG hat ein „Ablaufdatum“. Nach Artikel 23 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wird § 20b IfSG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Coronavirus-ImpfV tritt mit Ablauf des 25.11.2022 außer Kraft.  


Näheres zu diesem Thema finden Sie auch auf der Seite der BZÄK.

Mitarbeiter - Regelungen im Infektionsschutzgesetz und mehr

Maskenpflicht Praxismitarbeiter

Die Bundesländer regeln in Landesverordnungen individuell, ob und wenn ja, welche Masken von Mitarbeitern von Arzt-/Zahnarztpraxen zu tragen sind. Die zunächst bis 31. Oktober 2022 geltende aktuelle NRW-Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) bspw. sieht für Mitarbeiter in Arzt-/Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen das Tragen von mindestens medizinischen Masken vor (vgl. § 3 CoronaSchVO NRW). FFP2-Masken sind nicht zwingend. Auf das Tragen einer Maske kann unter bestimmten Voraussetzungen, bspw. Abtrennung durch Plexiglas, etc., verzichtet werden.

Beachten Sie bitte insoweit die jeweiligen länderspezifischen Regelungen und/oder Informationen der jeweiligen Landeszahnärztekammer.

Testverpflichtungen

Mit Ablauf des 19. März 2022 sind die bisherigen Testverpflichtungen für das Praxispersonal und Besucher in der Zahnarztpraxis weggefallen. Eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Testung des Praxispersonals bzw. von Besuchern in der Zahnarztpraxis, wie sie § 28b Absatz 2 IfSG in alter Fassung vorgesehen hatte, ist nicht mehr vorgesehen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundes verpflichtet die Arbeitgeber, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und entsprechende Schutzmaßnahmen umzusetzen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen:

  • Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte,
  • Angebot von Homeoffice,
  • Testangebote.
Wie verhält es sich mit der Impfpflicht für Praxismitarbeiter?

Durch das "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19" wurde mit § 20a IfSG die einrichtungsbezogene Regelung getroffen, dass alle Personen, die in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Gesundheitsämtern, Heilpraxen, Geburtshäuser, Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege arbeiten, unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit, entweder „geimpfte oder genesene Personen“ sein müssen.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht läuft mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aus. Aktuell liegen keine Informationen dazu vor, ob die Regelung verlängert werden wird.

Wer ist von der Regelung betroffen?

Nach dem Wortlaut jede Person, die in den genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig ist. Also neben Arbeitnehmern auch freie Mitarbeiter, Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten, etc. Es wird v.a. nicht unterschieden, welche Tätigkeit die Person in der Einrichtung oder dem Unternehmen ausübt und ob sie direkten Kontakt zu vulnerablen Personengruppen hat, so dass im Ergebnis auch die Geschäftsführung, Verwaltungsmitarbeiter, Reinigungskräfte, etc. erfasst werden.

Die in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen müssen keinen Nachweis vorlegen.

Allein in dem Fall, dass jeglicher Kontakt zu vulnerablen Personengruppen und zu anderen Mitarbeitern ausgeschlossen werden kann (getrennte Verwaltungsgebäude und ähnliches, Homeoffice), kann das wohl anders beurteilt werden.

Wer ist als geimpfte oder genesene Person zu qualifizieren?

Gemäß § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) in der geltenden Fassung ist

  • eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist,
  • eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist.

Ab dem 1. Oktober 2022 sind für den vollständigen Impfschutz im Sinne des Gesetzes insgesamt drei Einzelimpfungen erforderlich, wobei die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein muss.

Ein vollständiger Impfschutz liegt auch vor, wenn zwei Einzelimpfungen vorliegen und eine der in § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1-3 IfSG genannten Voraussetzungen (u.a. positiver Antikörpertest vor der ersten Impfung oder Genesenennachweis) erfüllt ist.

Für die Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Oktober 2022 in der Praxis tätig waren, dürften sich aus der erweiterten Regelung des vollständigen Impfschutzes keine Änderungen ergeben.

Etwas anderes gilt für Mitarbeiter, die mit Wirkung zum 1.Oktober 2022 in der Praxis tätig werden sollen. Diese Praxismitarbeiter müssen Diese Personen können den vollständigen Impfnachweis nur erbringen, wenn die Voraussetzungen der aktuellen gesetzlichen Regelung erfüllt sind.

Was sieht die Regelung vor?

20a Abs. 2 IfSG unterscheidet zwei Fallgruppen:

  • bestehende Arbeitsverhältnisse, § 20a Abs. 2 IfSG,
  • Arbeitsverhältnisse, die eine Tätigkeit ab dem 16. März 2022 vorsehen, § 20 Abs. 3 IfSG.
  1. Mitarbeiter, die bereits vor dem „Stichtag“ in den genannten Einrichtungen tätig waren, müssen dem „Leiter der Einrichtung“ (in der Regel Praxisinhaber) bis spätestens zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation vorlegen. Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden.
  2. Mitarbeiter, die in den genannten Einrichtungen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der jeweiligen Leitung vor Beginn ihrer Tätigkeit Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation vorlegen.
Was ist zu tun, wenn der Impf- oder Genesenennachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nicht erbracht wird?
  1. Bei Mitarbeitern, die bereits vor dem „Stichtag“ in den genannten Einrichtungen tätig waren: Sollte dem Praxisinhaber bis zum 15. März 2022 kein Impf- oder Genesenennachweis bzw. kein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation vorliegen oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat er eine Meldepflicht. Das zuständige Gesundheitsamt ist über den jeweiligen Mitarbeiter und den ausstehenden Nachweis zu informieren. Gleiches gilt, wenn der neue Nachweis nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.
  2. Bei Mitarbeitern, die in den genannten Einrichtungen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen: Gemäß § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG dürfen Personen, die tätig werden sollen, aber vor Beginn der Tätigkeit keinen entsprechenden Nachweis vorlegt haben, nicht in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden darf. Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt über den jeweiligen Mitarbeiter zu informieren.
Welche Maßnahmen kann die zuständige Behörde ergreifen?

Der Mitarbeiter hat zunächst der zuständigen Behörde auf Anordnung den Nachweis vorzulegen. Bleibt der Nachweis trotz Anforderung aus oder wird der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, kann das Gesundheitsamt Tätigkeits- bzw. Aufenthaltsverbote verhängen. Eine Ausnahme ist nur anzunehmen, wenn nach dem 16. März 2022 nicht genügend Impfstoff zur Verfügung stehen sollte. Voraussetzung ist, dass das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) den Lieferengpass bekanntgemacht hat. Außerdem sind die sich aus § 20a IfSG ergebenden Melde- bzw. Nachweispflichten bußgeldbewehrt, so dass das zuständige Gesundheitsamt bei Verletzung dieser Pflichten sowohl die Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens als auch die nachweispflichtige Person mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR belegen kann.

Was bedeutet die Impfverweigerung für das Beschäftigungsverhältnis?

Die Regelungen des IfSG hierzu sind nicht eindeutig.

1. Bei Mitarbeitern, die bereits vor dem „Stichtag“ in den genannten Einrichtungen tätig waren: Jedenfalls, wenn dem Mitarbeiter durch das zuständige Gesundheitsamt ein Aufenthalts- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, dürfen Arbeitgeber ungeimpfte Arbeitnehmer ab dem 16. März 2022 nicht mehr beschäftigen. In diesem Fall dürften ungeimpfte Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt verlieren, solange sie nicht eingesetzt werden dürfen. Die Missachtung der Verpflichtung aus § 20a IfSG verletzt arbeitsvertragliche Pflichten und verhindert faktisch die Erbringung der Arbeitsleistung, da der betreffende Mitarbeiter die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Arbeitsleistungserbringung nicht vorweisen kann. Im Ergebnis dürften Praxismitarbeiter unbezahlt freigestellt werden können.

Ob Mitarbeiter, die den Nachweis nicht erbracht haben, bis zu einer behördlichen Entscheidung/Anordnung noch in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sein dürfen, ist der Regelung nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Ein „Beschäftigungsverbot“ sieht § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG allein für Mitarbeiter vor, die in den genannten Einrichtungen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen. Entsprechend ist fraglich, ob die genannten Einrichtungen und Unternehmen auch ohne eine spezifische behördliche Anordnung den betreffenden Mitarbeiter (unbezahlt) freistellen können.

Ob Mitarbeiter aufgrund eines fehlenden Nachweises gekündigt werden dürfen, ist bislang nicht abschließend rechtlich geklärt. Mit Blick auf die bisherigen Entwicklungen in der Rechtsprechung bspw. zur Testpflicht (vgl. ArbG Hamburg, Urt. v. 24.11.2021 – 27 Ca 208/21) kann ein Praxisinhaber unter Umständen zur Abmahnung und ggf. auch zur Kündigung der betreffenden Mitarbeiter berechtigt sein. Die Zulässigkeit einer solchen Kündigung hängt aber immer von den Besonderheiten des Einzelfalles ab und ist innerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG (Kündigungsschutzgesetz) nicht generell zu beantworten.

2. Bei Mitarbeitern, die in den genannten Einrichtungen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen:

Auf Grundlage des im Gesetz enthaltenen Beschäftigungsverbots, § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG soll jedenfalls nach der Gesetzesbegründung für diesen Personenkreis die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers entfallen, wenn trotz Aufforderung kein Nachweis vorgelegt wird, da die Beschäftigung damit gesetzlich normiert nicht aufgenommen werden darf.

Kann ich den Impfstatus des Praxisteams öffentlich machen?

Der Impfstatus gehört wie alle Gesundheitsdaten zur besonderen Kategorie personenbezogener Daten, die grundsätzlich nicht verarbeitet werden dürfen (Art. 9 Abs. 1 DSGVO.) Ausnahmen, nach denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig ist, findet sich in Art. 9 Abs. 2 lit. a) – j) DSGVO. Ein wichtiger Erlaubnistatbestand ist die Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung der besonderen personenbezogenen Daten. Wenn also eine Einwilligung eines Mitarbeiters vorliegt (aus Beweisgründen im besten Fall schriftlich), kann entsprechend in der Praxis offen kommuniziert werden, dass das Praxisteam – sofern dies für alle Mitarbeiter zutrifft – geimpft ist. Wenn möglich, sollte dies auch in dieser Allgemeinheit, ohne jeweils namentliche Nennung der einzelnen Mitarbeiter, bspw. durch einen Aushang am Empfang, kommuniziert werden. Es empfiehlt sich wegen der geforderten Freiwilligkeit der Einwilligung (Art. 7 Abs. 4 DSGVO), zu dokumentieren, dass den Praxismitarbeitern klar mitgeteilt wurde, dass deren Ablehnung sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirken wird.  

Pflicht zum Angebot der Testung an Mitarbeiter

Die Corona-ArbSchV ist zum 25. Mai 2022 ausgelaufen. Angesichts der gesunkenen Infektionszahlen und der zumeist milderen Krankheitsverläufe sah sich der Gesetzgeber nicht veranlasst, die Corona-ArbSchV zu verlängern.

Bitte beachten Sie aber, dass es auch nach Auslaufen der Corona-ArbSchV angezeigt ist, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und auf Basis des jeweiligen arbeitsbedingten Infektionsrisikos ggf. geeignete Maßnahmen zu veranlassen und umzusetzen. Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, § 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Beachten Sie bitte auch ggf. länderspezifische Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz und/oder Informationen der jeweiligen Landeszahnärztekammer hierzu.

Nach der nunmehr erneuten Verlängerung der TestV (Coronavirus-Testverordnung) haben asymptomatische Praxismitarbeiter, soweit der Praxisinhaber oder der öffentliche Gesundheitsdienst dies zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen, Anspruch auf Testung. Praxisinhaber haben in diesen Fällen die Möglichkeit, bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Mitarbeiter in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen. Entsprechende Testungen können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden. Die Testung kann gegenüber der zuständigen kassenzahnärztlichen Vereinigung abgerechnet werden. Für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung ist ab 1. Dezember 2022 eine Sachkostenpauschale in Höhe von 2,00 EUR angesetzt. Ab dem 1. März 2023 können allerdings keine Leistungen mehr auf Grundlage der TestV erbracht werden.

Was muss ich unternehmen, wenn ein Mitarbeiter positiv auf Covid getestet wurde?
  1. Sofern noch nicht geschehen, ist das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Praktisch zur Suche des zuständigen Gesundheitsamtes ist die Postleitzahlensuche über die Seite des RKI: https://tools.rki.de/PLZTool
  2. Testung sämtlicher Mitarbeiter und Reinigung der Praxis
  3. Soweit nicht durch Gesundheitsamt ohnehin schon Quarantäne ausgesprochen wurde, sollte sich der Mitarbeiter  nicht weiter in den Praxisräumen aufhalten, sondern sich in häusliche Isolierung begeben, bis das Gesundheitsamt eine Anordnung trifft.
  4. Kontakterfassung des Mitarbeiters nach der Falldefinition des RKI (vgl. Kategorisierung unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=ABCCE10B8A058093BD48B4C4835ED980.internet062?nn=13490888#doc13516162bodyText10).
  5. Bestand Patientenkontakt? Wenn ja, wurde die PSA korrekt getragen? Wenn nein, ist der betroffene Patient umgehend zu informieren.
  6. Ggf. kurzzeitige „Selbstschließung“; wegen des Versorgungsauftrags aber nicht ohne vorherige Rücksprache/Abstimmung mit der KZV.
Was ist im Falle eines Kontakts der Kategorie 1 mit einer infizierten Person zu tun?

Schnelltest/Selbsttest durchführen, Mitarbeiter sollte Hausarzt konsultieren und einen PCR-Test durchführen lassen. Praxis sollte bis zum Vorliegen des Testergebnisses nicht betreten werden. Bei negativem Testergebnis keine weiteren Maßnahmen; ggf. trifft das Gesundheitsamt Anordnungen gegenüber dem Mitarbeiter.

Wie sind die Regelungen im Falle einer Corona-Erkrankung (Isolationspflicht, Freitestung)?

Die Quarantäne- und Isolationsregelungen sind länderspezifisch geregelt.

In Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein wurde die Isolationspflicht für SARS-CoV-2-Infizierte ab dem 16. bzw. 17. November 2022 aufgehoben. Hessen soll zeitnah folgen.

Anstelle der Absonderungspflichten treten persönliche Schutzmaßnahmen wie bspw. eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung und Betretungs- (u.a. Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen) und Tätigkeitsverbote.

In NRW bspw. kann eine Isolation bereits nach fünf Tagen beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt und keine Symptome auf eine Erkrankung hindeuten. Der Test muss von einer offiziellen Teststation vorgenommen werden. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Da die Gesundheitsversorgung als Teil der kritischen Infrastruktur definiert wird, dürfte die PCR-Testung nach überstandener Infektion auch für Praxismitarbeiter gelten. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Für alle anderen Bereiche ist auch ein negativer Antigentest ausreichend.

Prüfen Sie bitte regelmäßig die länderspezifischen Regelungen und/oder Informationen der jeweiligen Landeszahnärztekammer hierzu.

Kann ich den Mitarbeiter zu einer Freitestung auffordern?

Die Frage ist aktuell nicht eindeutig zu beantworten bzw. umstritten. Praxismitarbeiter dürften aber wohl nicht zur frühzeitigen Freitestung verpflichtet sein. Die Frage ist aber, wie häufig, von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig. Im Einzelfall kann es für den Praxismitarbeiter ggf. zumutbar sein, die Quarantäne durch Freitestung zu verkürzen.

Wer zahlt die Kosten der Freitestung?

Die Testung zur Beendigung der Absonderung ist seit dem 11. Januar 2022 durch § 2 Coronavirus-Testverordnung (TestV) abgedeckt und damit über die KV abrechenbar. Dies dürfte sowohl Schnelltests als auch PCR-Tests umfassen. Eine eindeutige Differenzierung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen, so dass es empfehlenswert ist, dies vor Testung zu klären.

Wann ist mit einer Quarantäne-Anordnung zu rechnen?

Das Gesundheitsamt trifft die Anordnungen auf Basis einer individuellen Risikoabschätzung. Auf dieser Grundlage erfolgt ggf. die Untersagung des Praxisbetriebs aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.

Wie ist eine Anordnung zeitlich umzusetzen?

Eine behördlicher Quarantäneanordnung ist sofort umzusetzen. Informieren Sie Patienten; denken Sie an einen Praxisaushang und eine Vertretung. Idealerweise ändern Sie die Telefonansage Ihrer Praxisanlage.

Gibt es einen Ausgleich für den wirtschaftlichen Ausfall?

Bei untersagtem Praxisbetrieb oder angeordneter Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen kann ein Anspruch auf Entschädigung aus § 56 Infektionsschutzgesetz geltend gemacht werden. Den Antrag können Sie über die Seite https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html stellen.

Reicht die mündlich mitgeteilte Anordnung für einen Entschädigungsantrag?

Für einen Antrag sollen laut der o.g. Webseite nachfolgende Nachweise in elektronischer Form (PDF-Datei oder Bilddatei) bereitgehalten werden:

  • „Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
  • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne“

Da aber das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen zwingende Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch sind, sollten Sie aus Gründen der Beweissicherung auf einen schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde hinwirken.

Haben auch Angestellte einen Entschädigungsanspruch?

Ja, auch Angestellte können einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Näheres auch unter „Lohnfortzahlung bei Quarantäne, Sozialversicherung, Beschäftigungsalternativen“.

Wie bemisst sich die Höhe der Entschädigung?

Praxisinhaber erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall auf der Grundlage ihres Steuerbescheides, vgl. 15 SGB IV. Für die ersten sechs Wochen wird diese in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls gewährt. Daneben können im Falle einer drohenden Existenzgefährdung auch Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden.

Tritt die Versicherung im Falle einer Praxisschließung ein?

Das kommt auf die Art der Versicherung und die individuell vereinbarten Versicherungsbedingungen an. Prüfen Sie selbst oder lassen Sie Ihren Versicherungsschutz prüfen. Unter Umständen kann eine Betriebskostenversicherung eintreten und laufende Kosten ersetzen. Auch eine Erweiterung um den entgangenen Gewinn ist möglich.

Kinderbetreuung durch Arbeitnehmer – arbeitsrechtliche Fragestellungen (Freistellung/Lohnfortzahlung)

Freistellung und Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer Corona-Infektion von dessen Kindern bis zu 12 Jahren

Sind Kinder eines Arbeitnehmers mit dem Coronavirus infiziert, besteht bei Kindern unter 12 Jahren ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat die Erkrankung seines Kindes durch ärztliches Attest nachzuweisen. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht in diesem Fall – sofern nicht vertraglich ausgeschlossen! – für fünf Tage (§ 616 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer nach § 45 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, für eine Dauer von zehn Arbeitstagen pro Kind und Jahr (Alleinerziehende 20 Arbeitstage pro Kind und Jahr), maximal aber für alle Kinder 25 Arbeitstage (Alleinerziehende 50 Arbeitstage) pro Jahr. Die im letzten Jahr geltende Erhöhung der Höchstzahl der Tage ist zum 01.01.2021 wieder außer Kraft getreten.

Nunmehr hat der Gesetzgeber für das Jahr 2021 (rückwirkend zum 05.01.2021) eine Verdoppelung der Tage auf 20 pro Kind unter 12 (Alleinerziehende 40 Tage), insgesamt für mehrere Kinder nicht mehr als 45 Tage (Alleinerziehende 90 Tage), Voraussetzung des Anspruchs ist,

  1. a) dass der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist,

und

  1. b) dass die Betreuungsbedürftigkeit im häuslichen Umfeld ärztlich nachgewiesen ist,

und

  1. c) dass eine andere im Haushalt mit Elternteil und Kind lebende Person das Kind nicht betreuen kann.

Während der Zeit der unbezahlten Freistellung hat der betreffende Elternteil Anspruch auf Krankengeld gegen seine GKV, das sind in aller Regel 70 % des Nettoentgeltes. Außerdem ist im Gesetz der Anspruch auch für Tage gegeben, an denen Kinder unter 12 Jahren nicht erkrankt, aber wegen pandemiebedingter Maßnahmen nicht in der Schule oder im Kindergarten betreut werden können (s. dazu Abschnitt „Fehlende Betreuungsmöglichkeit von Kindern unter 12 Jahren aus sonstigen Gründen (z.B. Corona-Ferien)“.

Erkrankung von Kindern über 12 Jahre

Der Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung seines Kindes durch ärztliches Attest nachweist. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht in diesem Fall – sofern nicht vertraglich ausgeschlossen! – für 5 Tage (§ 616 BGB). Zudem muss eine andere Betreuungsmöglichkeit ausgeschlossen sein. Einen (darüber hinausgehenden oder daneben stehenden) Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung gibt es nicht, es sei denn, das ist arbeitsvertraglich vereinbart.

Gibt es tarifvertragliche Sonderfälle?

Ja, ein tarifvertraglicher Sonderfall besteht, wenn eine ZFA dem Mantel-Tarifvertrag für zahnmedizinische Fachangestellte (MTV-ZFA) unterfällt. Dort ist in § 12 vorgesehen, dass die Mitarbeiterin für die Tage 6 bis 10 der Freistellung aufgrund Betreuung eines erkrankten Kindes die Differenz zwischen Krankengeld und Nettolohn vom Arbeitgeber erhält.

Fehlende Betreuungsmöglichkeit von Kindern unter 12 Jahren aus sonstigen Gründen (z. B. Corona-Ferien)

Wenn bei Schließung der Kita oder der Schule die Betreuung eines Kindes, das aufgrund seines Alters betreut werden muss, nicht anders sichergestellt werden kann, haben die Eltern als Arbeitnehmer in der Regel mit Blick auf die Arbeitsleistung u. U. ein Verweigerungsrecht, wenn ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Der Arbeitnehmer muss in diesem Falle nicht zur Arbeit erscheinen.

An die Unzumutbarkeit werden strenge Anforderungen gestellt. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass die Betreuung des Kindes nicht anderweitig sichergestellt werden kann und das Kind der Betreuung bedarf. Wenn ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht vorliegt, ist im Gegenzug grundsätzlich auch das Gehalt nicht fortzuzahlen, d. h. es besteht nur ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Nach der Rechtsprechung besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, wenn die Verhinderung nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert. Die Maximalgrenze sind hier bisher die von der Rechtsprechung entwickelten fünf Tage pro zusammenhängenden Schließtag der KITA/Schule. Spätestens nach Ablauf der fünf Tage besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung mehr. Zu beachten ist, dass arbeits- oder tarifvertraglich auch hier anderes vereinbart werden kann. Der oben zitierte MTV-ZFA sieht zum Beispiel nur eine Freistellung im Falle der Erkrankung vor.

AUSNAHME: der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (s. Abschnitt „Freistellung und Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer Corona-Infektion von dessen Kindern bis zu 12 Jahren“) auf Zeiten fehlender anderer Betreuungsmöglichkeiten, ohne dass das Kind erkrankt ist, ausgeweitet worden. Der Anspruch besteht namentlich, wenn pandemiebedingt

  • im Einzelfall Kita oder Schulen geschlossen oder deren Betreten untersagt wird
  • im Einzelfall das betreffende Kind unter Quarantäne gestellt wird und deshalb Kita oder Schule nicht betreten darf
  • im Einzelfall für das betreffende Kind eine Empfehlung, die Kita oder Schule nicht zu besuchen, ausgesprochen wird
  • der Zugang zu einer Kita generell untersagt oder eingeschränkt wird oder die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder eingeschränkt wird

oder

  • generell Schul- oder Betriebsferien in der Schule oder Kita angeordnet werden

Der entsprechende Grund ist der Krankenkasse nachzuweisen, im Zweifel durch eine entsprechende Bescheinigung der Kita oder der Schule.

BEACHTE: in der Zeit dieses Krankengeldbezugs ruht für beide Elternteile der Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG.

BEACHTE weiter: die Zahl der Kinderkrankengeldtage ist auf insgesamt 20 (Alleinerziehende 40) pro Kind, maximal 45 (Alleinerziehende 90) für mehrere Kinder für das Jahr 2021 begrenzt, d. h. Tage tatsächlicher Erkrankung des Kindes und fehlender Betreuungsmöglichkeit wegen Schul- oder Kita-Schließung werden für das Kinderkrankengeld zusammengerechnet.

Fehlende Betreuungsmöglichkeit gesunder Kinder über 12 Jahren

Außer bei Vorliegen von Erkrankungen liegt spätestens ab Erreichen des zwölften Lebensjahres in aller Regel kein besonderer Betreuungsbedarf für ein Kind vor, der ein Leistungsverweigerungsrecht auslöst.

Fehlende Betreuungsmöglichkeit von Kindern unter 12 Jahren aus sonstigen Gründen (z.B. Corona-Ferien)

• im Einzelfall KiTa oder Schulen geschlossen oder deren Betreten untersagt wird
• im Einzelfall das betreffende Kind unter Quarantäne gestellt wird und deshalb KiTa oder Schule nicht betreten darf
• im Einzelfall für das betreffende Kind eine Empfehlung, die KiTa oder Schule nicht zu besuchen, ausgesprochen wird
• der Zugang zu einer KiTa generell untersagt oder eingeschränkt wird oder die Präsenspflicht in der Schule aufgehoben oder eingeschränkt wird
ODER
• generell Schul- oder Betriebsferien in der Schule oder KiTa auf Grund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet werden

Fehlende Betreuungsmöglichkeit gesunder Kinder über 12 Jahren

Außer bei Vorliegen von Erkrankungen liegt spätestens ab Erreichen des zwölften Lebensjahres in aller Regel kein besonderer Betreuungsbedarf für ein Kind vor, der ein Leistungsverweigerungsrecht auslöst.

Corona-Bonus, Lohnfortzahlung bei Quarantäne oder Erkrankung, Sozialversicherung, Beschäftigungsalternativen

Was hat es mit der Kurzarbeitergeld-Abschlussprüfung auf sich?

Anträge auf Kurzarbeitergeld werden grundsätzlich vorläufig bewilligt und ausgezahlt, weil bei der Bearbeitung wegen der eiligen Situation Anträge nur auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie Plausibilität geprüft werden.

Wenn die Kurzarbeit beendet ist, prüft die Agentur für Arbeit alle mit dem Antrag übermittelten Nachweise und Unterlagen nochmals in der Tiefe, um sicherstellen, dass die grundlegenden Voraussetzungen für die Kurzarbeit und die Gewährung des Kurzarbeitergeldes erfüllt waren.

Diese Abschlussprüfung findet grundsätzlich bei allen Betrieben statt, nachdem die Kurzarbeit beendet wurde. Im Rahmen der Betriebsprüfung werden regelmäßig alle für die Berechnung des Kurzarbeitergelds erforderlichen Unterlagen angefordert. Dabei kann es sich etwa um Arbeitszeitnachweise, Entgeltabrechnungen, Kündigungsschreiben, Urlaubslisten, Arbeitsverträge, Nachweise über Maßnahmen zur Abwendung der Kurzarbeit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, etc. handeln. Den jeweiligen Arbeitgeber trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht.

Nach abgeschlossener Prüfung erlässt die Agentur für Arbeit einen endgültigen Bescheid, der –  je nach Ergebnis der Prüfung – den vorläufigen Bescheid bestätigt oder aber bestimmte Maßnahmen (bspw. Rückerstattung wegen Überzahlung) anordnet.

Tipp: Prüfen sie Ihren Antrag und die zu übersendenden Unterlagen sorgfältig. Lassen Sie sich ggf. durch einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt unterstützen.

Ein geimpfter und geboosteter Mitarbeiter oder Azubi ist aufgrund von Corona-Infektion in Quarantäne (keine AU). Wie steht es um die Entgeltfortzahlung und diesbezügliche Erstattung?

Ordnet die zuständige Behörde für den Mitarbeiter die Quarantäne an und erleidet dieser dadurch einen Verdienstausfall (weil er nicht im Homeoffice arbeiten kann), zahlt gem. § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG zunächst der Arbeitgeber längstens für sechs Wochen die dem Arbeitnehmer nach § 56 Abs. 1 und 2 IfSG zustehende Entschädigung für die zuständige Behörde. Dies kann sich der Arbeitgeber dann nach entsprechendem Antrag bei der zuständigen Behörde gem. § 56 Abs. 5 S. 3 IfSG erstatten lassen.

Achtung bei Azubis: Diese fallen nicht unter § 56 IfSG! Statt dessen gilt: Gem. § 19 Berufsbildungsgesetz  (BBiG) haben Azubis sechs Wochen lang einen Anspruch auf die Fortzahlung ihrer Ausbildungsvergütung, wenn sie unverschuldet und aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können. Sofern der Azubi also ohne zusätzliche AU in Quarantäne ist, hat der Ausbilder keinen Erstattungsanspruch die Ausbildungsvergütung betreffend. Hat der Azubi eine AU, dann wird in diesen Fällen wie üblich verfahren.

Ein ungeimpfter Mitarbeiter erkrankt an Corona. Wie steht es um die Lohnfortzahlung?

Es gilt nicht § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (keine Entschädigung im Quarantänefall für Ungeimpfte – als ungeimpft gilt, wer keinen vollständigen Impfschutz mit einem der zugelassenen Covid-Impfstoffe hat, obwohl für ihn eine allgemeine STIKO-Impfempfehlung vorliegt), sondern es greift § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Erkrankt ein Arbeitnehmer unverschuldet an Corona, ist er arbeitsunfähig infolge der Corona-Erkrankung und erhält unabhängig vom Impfstatus und Quarantäneanordnung seine Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer seine Krankheit selbstverschuldet hat. Ob schon die Nichtimpfung für die Bejahung des Verschuldens ausreicht ist allerdings fraglich, da auch Geimpfte erkranken können und die Hürden für einen Verschuldensnachweis an sich schon hoch liegen. Denkbar wäre allerdings die Konstellation, dass sich ein ungeimpfter Arbeitnehmer nachweisbar absichtlich infiziert, um den Genesenen-Status für den Antritt einer Urlaubsreise zu erhalten und in Folge dessen an Corona erkrankt.

Lohnfortzahlung bei Quarantäne

Bei behördlich angeordneter Quarantäne oder Berufsverbot (und Praxisschließung) ist ebenfalls das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 56 Abs. 1-3 IfSG).

Seit dem 1. November 2021 gilt dies dann nicht, wenn durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, das Tätigkeitsverbot oder die Absonderung hätte vermeiden können. Die öffentliche Empfehlung muss durch die oberste Landesgesundheitsbehörde erfolgen, § 20 Absatz 3 IfSG.

Entschädigungsleistung für den Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung/Quarantäne

Eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG wird nicht gewährt, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne auf eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet nach § 2 Nr. 17 IfSG (maßgeblich ist die Einstufung zum Zeitpunkt der Abreise) zurückzuführen ist. Vermeidbar in diesem Sinne ist eine Reise, für die im Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden oder unaufschiebbaren Gründe vorlagen (z.B. touristische Reise), § 56 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 IfSG.

Entschädigung bei Quarantäne des Arbeitnehmers nach Wiedereinreise aus dem Urlaub in einem Risikogebiet, das erst während des Urlaubs Risikogebiet wurde

Seit dem 1. Juni 2022 ist die Kategorie der Hochrisikogebiete mit der neuen Corona-Einreise-Verordnung entfallen. Es gibt nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Derzeit ist kein Staat als Virusvariantengebiet gelistet. Die Corona-Einreise-Verordnung gilt voraussichtlich bis Ende September 2022. Es bleibt abzuwarten welche Regelung folgt.

Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls besteht nicht, sofern der Betroffene eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist vermeidbar, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen. Jedenfalls wenn die Reise in ein Virusvariantengebiet erfolgt, das bereits zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuft war, sind gemäß § 56 Absatz 1 Satz 4 und 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen eines Verdienstausfalls aufgrund der Verpflichtung zur Absonderung nicht mehr erfüllt.

Die Einzelfälle erweisen sich in der Regel als vielschichtig; maßgeblich sind die Besonderheiten des Einzelfalles.

In einem aktuellen Fall bspw. hat ein Arbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer mit einer Reise in ein Urlaubsland, das erst nach dem Antritt der Reise aufgrund steigender Infektionszahlen zum Risikogebiet erklärt werde, nicht „schuldhaft“ handle (Arbeitsgericht Kiel, Urt. v. 27.06.2022 – 5 Ca 229 f/22). Jedenfalls dann, wenn die Inzidenzwerte im Urlaubsgebiet nicht deutlich über den Inzidenzwerten des Wohn- und Arbeitsortes bzw. der Bundesrepublik Deutschland lägen, der Arbeitnehmer nicht in grober Weise gegen sein Eigeninteresse verstoße und seine Erkrankung nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verschulde. Die Reise in das Hochrisikogebiet gehe in diesen Fällen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Entsprechend wurde der Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB vom Gericht bejaht.

Sozialversicherungszahlungen Quarantäne

Die Entschädigung ist sozialversicherungspflichtig wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Regelungen mit Mitarbeitern bzgl. Abbau Überstunden

Wenn es der Arbeitsvertrag zulässt, kann man die durch Praxisschließungen entstehende Freizeit mit Überstunden „verrechnen“. Das muss aber eindeutig und unwiderruflich erklärt werden und wird in aller Regel allenfalls wenige Wochen weit tragen.

Betriebsurlaub

Kann im Fall der Praxisschließung unter Anrechnung von Jahresurlaub angeordnet werden. Allen Arbeitnehmern muss aber grundsätzlich mindestens ein Drittel des Jahresurlaubs zur freien Verfügung bleiben. Die Freistellung muss unwiderruflich erfolgen, d. h. die Betriebsferien können während deren Dauer nicht zurückgenommen werden.

Telefonische AU-Bescheinigung Hausarzt, wie lange Krankschreibung

Ärzte können Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege nach telefonischer Anamnese für bis zu sieben Kalendertage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, ohne dass diese dafür in die Praxis kommen müssen. Eine Verlängerung um weitere bis zu sieben Kalendertage ist im Wege der telefonischen Anamnese einmalig möglich. Die Sonderregelung gilt seit 1. August wieder vorerst befristet bis 30. November 2022.

Die Berufsschule ist zu, darf ein Azubi trotzdem arbeiten?

Ja. Grundsätzlich können und müssen Azubis bei Schulschließung in der Praxis eingesetzt werden, es sei denn die Schule und / oder die jeweilige Zahnärztekammer schreiben ausdrücklich etwas anderes vor.

Gibt es Entschädigung für einen dem Zahnarzt selbst entstehenden Verdienstausfall?

Ja, wenn die Praxis behördlich geschlossen und/oder der Zahnarzt unter Quarantäne gestellt wird, gibt es einen Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 IfSG

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

Im Fall der freiwilligen Schließung gibt es nach derzeitiger Rechtslage keine Entschädigung.

Weiterlaufende Zahlungen wie Miete etc.

Ist ein selbstständiger Praxisinhaber von einer behördlich verfügten Praxisschließung betroffen, so befreit ihn dies nicht von seiner Verpflichtung zur Mietzahlung. Neben der Entschädigung für den Verdienstausfall besteht Anspruch auf Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Wohl daneben (Verhältnis bisher ungeklärt) kann man nach Ermessen der zuständigen Behörde bei Existenzgefährdung Entschädigung bzgl. der während der Praxisschließzeit entstehenden Mehraufwendungen erhalten (§ 56 Abs. 4 S. 1 und S. 2 IfSG).

Behördlich angeordnete Praxisschließung

siehe auch den Abschnitt „Corona-Infektion bei Praxismitarbeitern bzw. Kontakt der Kategorie 1 mit einer infizierten Person – Maßnahmen und Folgen“.

Corona-Infektion in der Praxis. Wann muss die Praxis schließen?

Wann und wie lange eine Praxis im Zusammenhang mit einem Corona-Fall schließen muss, ist nicht allgemeingültig zu beantworten. Die Maßnahmen liegen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden, sie sind in aller Regel sofort vollziehbar. D. h. im Fall der Fälle ist der Praxisbetrieb sofort einzustellen.

Ist ein Notbetrieb möglich?

Wenn das nicht in der ordnungsbehördlichen Verfügung selbst im Einzelfall erlaubt wird, nein.

Behördlich angeordnetes Betretungs- oder Tätigkeitsverbot

siehe auch den Abschnitt „Mitarbeiter - Regelungen im Infektionsschutzgesetz und mehr“

Die zuständige Behörde kann bei Verstoß gegen § 20a IfSG ein infektionsschutzrechtliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen – auch gegen den Praxisinhaber.

Ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot muss aber nicht zwingend ausgesprochen werden. Voraussetzung für den Ausspruch eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots ist zunächst, dass ein Impfnachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt oder dass eine angeordnete ärztliche Untersuchung wegen bestehender Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit eines Zeugnisses über eine medizinische Kontraindikation verweigert wird.

Darüber hinaus muss das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen des ihm gesetzlich eröffneten Ermessens prüfen, ob ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die beabsichtigte behördliche Maßnahme zur Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet, erforderlich und angemessen sein muss und es kein milderes, gleich effektives Mittel zur Zweckerreichung gibt.

Behördliche Maßnahmen im Sinne des § 20a IfSG (Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot, Anordnung zur ärztlichen Untersuchung) stellen Verwaltungsakte dar.  Vor Erlass eines Verwaltungsaktes ist eine Anhörung geboten, d.h. dem jeweiligen Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, Stellung zu der Sache zu nehmen. Entsprechend sollten Betroffene hier alle nach ihrer Auffassung maßgeblichen Punkte vortragen.

Sollte das zuständige Gesundheitsamt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen, ist dieses sofort vollziehbar, § 20a Abs. 5 Satz 4 IfSG. Sofort vollziehbar bedeutet, dass ein etwaig eingelegter Rechtsbehelf gegen das Verbot keine sog, aufschiebende Wirkung hat. Im Ergebnis bleibt die behördliche Maßnahme auch im Falle eines eingelegten Rechtsbehelfs vollziehbar, d.h. es dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangsgeld, Ersatzzwangshaft, u.ä.) ergriffen werden.

Gegen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot kann – je nach Bundesland – Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Da wegen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit weder Widerspruch noch Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, kann angerufene Gericht („Gericht der Hauptsache“) bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung anordnen.

Ist datenschutzrechtlich etwas rund um Corona zu beachten?

Kontaktieren von Patienten zwecks Terminabsage

Sie sind berechtigt, Ihre Patienten zwecks Terminabsage im Zusammenhang mit der Corona-Krise telefonisch zu kontaktieren. Falls der Grund der Terminabsage die Corona-Infektion eines Mitarbeiters – und die damit möglicherweise einhergehende Praxisschließung ist – dürfen Sie allerdings nicht die infizierte Person benennen.

Wie kann über die Corona-Erkrankung eines Mitarbeiters informiert werden?

Gemäß einer Anordnung des BMG sind bereits Corona-Verdachtsfälle dem Gesundheitsamt zu melden. Über einen Corona-Fall müssen aber auch die Teammitglieder im Rahmen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht persönlich informiert werden Bei einem Corona-Fall wird das zuständige Gesundheitsamt die Kontaktpersonen ermitteln und informieren.

Versicherungen

Grundsätzlich gilt, dass auch im Zusammenhang mit dem Covid-19 Virus im Falle einer behördlich verfügten Betriebsschließung, der angeordneten Quarantäne oder eines befristeten Tätigkeitsverbotes die Entschädigungsregelung des Infektionsschutzgesetzes (§ 56) Anwendung findet. Damit besteht ein gesetzliches Fundament für Betroffene, um finanzielle Risiken zu begrenzen. Darüber hinaus mag sich aktuell so mancher die Frage stellen, ob Schäden im Zusammenhang mit der Corona-Krise auch vom Versicherungsschutz von Praxisausfallversicherungen etc. abgedeckt sind.
Leistungen von Praxisausfallversicherungen

Die Frage, welcher Versicherungsschutz für Einnahmeausfälle und weiterlaufende Kosten bei Schließung der Praxis im Zusammenhang mit dem Coronavirus besteht, ist nicht pauschal zu beantworten.

Um sich vor finanziellen Verlusten aufgrund von Betriebsschließungen zu schützen, bieten einige Versicherer Policen an, die auch bei Schließung im Falle einer Pandemie in Höhe des entsprechend abgesicherten Risikos aufkommen. Doch wird im Fall des Coronavirus nicht selten dennoch von Versicherern unter Verweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) die Eintrittspflicht verneint. Dort sind die Versicherungsfälle, darunter ggf. auch ein Einnahmeausfall wegen Pandemie, definiert. Zum Teil wird dabei pauschal auf das Infektionsschutzgesetz (und ggf. nachgeordnete Verordnungen) verwiesen, bisweilen gibt es eine abschließende Auflistung der Krankheitserreger in der Police. Zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses war die neue Krankheit Covid-19 hingegen noch nicht Teil des Infektionsschutzrechts und somit – nach Argumentation vieler Versicherungen – kein Versicherungsfall. Insofern gilt: Ob die Versicherung zahlen muss, hängt von den Versicherungsbedingungen ab!

Wird nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen und werden in den Bedingungen nicht nur bestimmte Krankheiten aufgelistet, so haben Sie als Zahnarzt gute Chancen auf eine Entschädigungsleistung. Denn das neuartige Corona-Virus ist seit dem 01.02.2020 im Infektionsschutzrecht aufgeführt. Sofern die Schließung nach dem 01.02.2020 eintrat, wäre von einem pauschalen Verweis auf das Infektionsschutzrecht eine Schließung wegen Corona wahrscheinlich erfasst. In diesem Fall empfehlen wir jedoch die anwaltliche Prüfung Ihres Anspruchs, da es u. E. diesbezüglich noch keine eindeutige Rechtsprechung gibt.

Sind die Krankheitserreger, die zu einem Versicherungsfall führen können, im Einzelnen aufgeführt, dürften das überhaupt erst seit Ende 2019 bekannte und erst seit Februar 2020 infektionsschutzrechtlich erfasste Coronavirus und dessen Folgen von einem Versicherungsvertrag nicht erfasst sein.

Bei welchen Gründen für eine Praxisschließung greift der Versicherungsschutz

Entscheidend für den Versicherungsschutz ist zudem, auf welcher Grundlage Ihre Praxis geschlossen wird:

  1. Freiwillige Schließung:

Wenn Sie die Praxis vorsorglich und aufgrund von Vorsichtsmaßnahmen in Eigeninitiative schließen oder zu viele Mitarbeiter wegen Betreuungsengpässen der Arbeit fernbleiben oder ihrerseits aus Gründen der Erkrankung oder infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zu Hause bleiben, besteht kein Versicherungsschutz.

  1. Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen

Sofern der Praxisbetrieb durch Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes von behördlicher Seite geschlossen wurde (Quarantäne des Inhabers, Tätigkeitsverbot gegen den Inhaber oder Schließung der Praxis durch den Coronavirus), kommen folgende Versicherungen in Betracht:

  1. a) Praxisausfallversicherung: Absicherung des Zahnarztes im Fall von Krankheit oder Unfall;
  2. b) Betriebsschließungsversicherung im Rahmen einer Geschäftsinhaltsversicherung als Zusatzbaustein in einer Multi-Risk Absicherung (Multi-Risk Absicherung bei Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturm-, Ertragsausfall-, Elektronik- oder Elementarschäden);
  3. c) Betriebsschließungsversicherung bei Infektionsgefahren. Hier sollte ein Anspruch auf Versicherungsschutz auf jeden Fall geprüft werden.
  4. Erkrankung des Praxisinhabers

Ist der Praxisinhaber selbst erkrankt, egal ob mit dem Coronavirus infiziert oder durch eine andere Erkrankung, so greift hier die

  • Krankentagegeldabsicherung und/ oder
  • die Praxisausfallversicherung.

Empfehlungen für den Praxisinhaber

Der erste Schritt sollte die Bestandsaufnahme sein. Über welche Policen verfüge ich?

  1. a) Praxisausfallversicherung,
  2. b) Praxisinhaltsversicherung,
  3. c) Betriebsschließungsversicherung,
  4. d) Krankentagegeld.

Im zweiten Schritt sollten Sie innerhalb der Policen prüfen, welche Leistungen innerhalb der bestehenden Policen, auch im Hinblick auf Covid-19 mit abgesichert sind.

Auf Grundlage dieser Analyse lässt sich im dritten Schritt das weitere Vorgehen festlegen und ein Maßnahmenplan erarbeiten.

Empfehlungen für den Praxisinhaber

Der erste Schritt sollte die Bestandsaufnahme sein. Über welche Policen verfüge ich?

a)      Praxisausfallversicherung,

b)      Praxisinhaltsversicherung,

c)       Betriebsschließungsversicherung,

d)      Krankentagegeld.

Im zweiten Schritt sollten Sie innerhalb der Policen prüfen, welche Leistungen innerhalb der bestehenden Policen, auch im Hinblick auf Covid-19 mit abgesichert sind.

Auf Grundlage dieser Analyse lässt sich im dritten Schritt das weitere Vorgehen festlegen und ein Maßnahmenplan erarbeiten.

Kann ich jetzt noch unter dem Druck der grassierenden Pandemie einen Antrag für eine Versicherung einreichen mit Versicherungsschutz in Bezug auf infektionsschutzrechtliche Maßnahmen?

Ja, bei wenigen Gesellschaften ist eine Antragstellung (Stand heute) unter Einschluss von Covid-19 noch möglich. Die Annahmerichtlinien der Gesellschaften sind hierbei zu beachten. Wie lange es diese Möglichkeit noch gibt, kann nicht gesagt werden.

Kleiner Tipp

Jetzt, da Sie Ihre Policen analysiert und vor sich haben, sollten Sie die Versicherungssummen auf die zugrunde liegenden betriebswirtschaftlichen Rahmenparameter überprüfen (Umsatzkongruente Deckung, Unter- bzw. Überversicherung, Versicherte Gefahren, inbegriffene Mitarbeiter, Zusatzleistungen, die seit dem Abschluss der Police hinzugekommen sind, etc.). So vermeiden Sie im Schadensfall Leistungskürzungen und lange Diskussionen mit dem Versicherer.

Der FVDZ e.V. Kooperationspartner auxmed für Versicherungsfragen bietet Ihnen hierbei Hilfestellung an.

 

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