Versorgungsgesetz
GKV-Versorgungsstrukturgesetz - "Beeinflussung bei Privatleistungen"
Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Gesetzgeber auf, die im GKV-VSG vorgesehene Neuformulierung des §128 Abs.5 a (neu) SGB V, zu streichen. Mit dieser geplanten Regelung wird das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Staatsbürgers massiv eingeschränkt. Solche Einschränkungen sind mit einer freien Gesellschaftsordnung nicht vereinbar und werden von der Hauptversammlung des FVDZ entschieden abgelehnt.
Begründung:
Die Regelung zur „unzulässigen Beeinflussung der Inanspruchnahme einer Privatleistung“ kollidiert mit der ärztlichen Pflicht zur umfassenden Aufklärung über alle Therapiealternativen und dem Recht des Vertragszahnarztes, mit dem gesetzlich Versicherten eine Privatvereinbarung (Regelungen im Bundesmantel- und Ersatzkassenvertrag) vereinbaren zu können. In den §§ 28 und 55 ff SGB V wird darüber hinaus den Besonderheiten der zahnärztlichen Versorgung dahingehend Rechnung getragen, dass Versicherte der GKV über die ihnen zustehenden Leistungen der GKV hinaus Leistungen wählen können, deren Mehrkosten sie selbst zu tragen haben. Die gängige Rechtsprechung fordert von Zahnärzten ausdrücklich, ihre Patienten z. B. bei der Beratung über die diversen Möglichkeiten der Versorgung einer Zahnlücke auch über die Möglichkeit von alternativen Privatleistungen, z.B. durch ein Implantat, aufzuklären.
Wenn die vorgesehene Regelung in Kraft tritt, schwebt zukünftig über jeder mit einem GKV-Patienten privat vereinbarten Leistung das Damoklesschwert der Frage: Wurde der Patient im Rahmen der beruflichen Aufklärungspflicht sachlich informiert oder beeinflusst bzw. fühlte er sich beeinflusst? Das nebulöse und nicht objektiv verifizierbare Verb „beeinflussen“ in dieser vorgesehenen Neuregelung legt den Grund für erbitterte Streitigkeiten zwischen Zahnarzt und Patienten.
GKV-Versorgungsstrukturgesetz - Unternehmerische Freiheit erhalten
Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Gesetzgeber auf, zu der vorgesehenen Neuformulierung des § 128 Abs. 2 Satz 3 (neu) SGB V, klarzustellen, dass es Zahnärzten auch zukünftig nicht verwehrt ist, sich an zahntechnischen Laborunternehmen zu beteiligen.
Begründung:
Das GKV-VSG enthält eine Normierung, die geeignet ist, die unternehmerische Freiheit der Zahnärzteschaft auf nicht hinnehmbare Weise einzuschränken. Mit § 128 Abs. 2 Satz 3 soll u.a. folgende Regelung eingeführt werden:
„Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satz 1 sind auch […] Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich mit beeinflussen können.“
Diese Regelung kann so interpretiert werden, dass es einem Zahnarzt zukünftig generell nicht mehr möglich sein soll, sich an zahntechnischen Laborunternehmen zu beteiligen. Es ist mit der unternehmerischen Freiheit eines Zahnarztes nicht vereinbar, wenn ihm zukünftig eine Beteiligung an einem zahntechnischen Laborunternehmen verwehrt werden würde. Einem Zahnarzt muss es – wie jedem anderen Bürger – möglich sein, sich an Unternehmen gleich welcher Branche zu beteiligen.
GKV-Versorgungsstrukturgesetz
Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlung des FVDZ stellt fest, dass die neuen Regelungen im GKV-VSG nicht geeignet sind, das Gesundheitswesen zu liberalisieren. Die Delegierten der Hauptversammlung bezweifeln, dass es mit staatlichen Reglementierungen wie der Beibehaltung der Budgetierung, mit Vorkaufsrechten der KVen für Vertragsarztsitze, mit befristeten Zulassungen, Eigeneinrichtungen von Kommunen und neuen Datensammlungen gelingen wird, den Arzt- und Zahnarztberuf wieder so attraktiv zu machen, dass die akuten bestehenden Versorgungsprobleme gerade im ländlichen Bereich beseitigt werden. Für den zahnärztlichen Bereich ist weder die Einsicht noch der Mut vorhanden, ein sich selbst steuerndes System aus Direktabrechnung mit Kostenerstattung und Selbstbeteiligung zu schaffen.
GKV-Versorgungsstrukturgesetz – Unternehmerische Freiheit
Wortlaut des Antrages:
Im geplanten GKV-Versorgungsstrukturgesetz soll im § 128 Abs. 2 Satz 3 (neu) dem Vertragszahnarzt verboten werden, sich unternehmerisch an berufsspezifischen Unternehmen zu beteiligen.
Auch einem deutschen Zahnarzt dürfen Rechte, die EU-weit und international gelten, nicht versagt oder genommen werden! Dies widerspräche nicht nur dem Gleichstellungsgrundsatz, sondern würde die gezielte Diskriminierung einer kleinen Personengruppe bedeuten, wie dies heute in Deutschland nicht mehr vorstellbar sein sollte.
Die HV des FVDZ fordert ersatzlos die Streichung des § 128 Abs. 2 Satz 3 neu.
GKV-Versorgungsgesetz: Eine Gesundheitsreform mit Licht und Schatten
Innerhalb einer Verbändeanhörung Ende Juni in Berlin wurde das sogenannte „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-VSG) mit den Ministeriumsvertretern erörtert. Diese Gesundheitsreform, die am 01.01.2012 in Kraft treten soll, wird sowohl für den ärztlichen als auch zahnärztlichen Bereich einige grundlegende Änderungen mit sich bringen.