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Basistarif aus dem SGB streichen

HV-Beschluss - Hauptversammlung 2010
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Gesetzgeber auf, den Basistarif der PKV als systemwidriges Element aus dem SGB V zu streichen.
Zu allen HV-Beschlüssen.

Basistarif - Worum geht es?

Der Standardtarif wurde am 1. Januar 2009 vom Basistarif abgelöst, in den Versicherte jeder Zeit wechseln können und der auch für gesetzlich Versicherte offen steht. Die Aufnahme in den Basistarif darf auch Personen mit Vorerkrankungen nicht verwehrt werden, auch wenn die Gesellschaft nach ihren Annahmerichtlinien eigentlich ablehnen würde. Der Freie Verband sieht den Tarif sehr kritisch, insbesondere die geplante Regelung, dass die KZVen für den Basistarif den Sicherstellungsauftrag erhalten und dann eine "Behandlungspflicht via KZV" kommt, die die Zahnärzte dazu zwingt, Basistarif-versicherte Patienten wie Privatpatienten zu behandeln. Infomieren Sich sich hier über den aktuellen Stand der Dinge!

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.06.2009 (1 BvR 706/08)

Mit Spannung wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (www.bundesverfassungsgericht.de) erwartet, das sich mit fünf Verfassungsbeschwerden von PKV-Unternehmen und Privatpersonen gegen Regelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) und Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auseinander gesetzt hat. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden waren insbesondere die Regelungen zur Einführung eines Basistarifes.

Basistarif

Die mit dem GKV-WSG beschlossene Einführung eines Basistarifes hält das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß. Die Regelungen über den Basistarif würden nicht zu einer grundlegenden Neugestaltung des Rechts der privaten Krankenversicherung führen, sondern würden sich auf die Einführung eines einzelnen, staatlich regulierten Tarifes in einem ansonsten unveränderten Versicherungsrecht beschränken.

Besonders bemerkenswert sind die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zu den u. a. von den PKV-Unternehmen geäußerten Befürchtungen, dass der Basistarif zu deutlichen Prämienerhöhungen in den Normaltarifen führen würde. Diese Sorge wird von den Karlsruher Richtern nicht geteilt, da der Basistarif als ausgesprochen unattraktiv eingestuft wird. Bei diesem Tarif müsse eine hohe Prämie von rund 570,00 € monatlich gezahlt werden. Gleichzeitig biete der Basistarif in seinen zentralen Leistungen nicht den üblichen Leistungsumfang der Normaltarife der PKV. Der Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes im Basistarif werde auf den maximal 1,8fachen Gebührensatz der GOÄ begrenzt und liege damit erheblich unter dem, was bei der Behandlung von Privatpatienten üblicherweise abgerechnet werden würde, so dass der Versicherungsnehmer bei einem Wechsel in den Basistarif befürchten müsse, dass er die als Privatpatient gewohnte Behandlung nicht mehr erfährt. Bereits in seinen Nichtannahmebeschlüssen hatte das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang im vergangenen Jahr klar gestellt, dass für den einzelnen Zahnarzt oder Arzt – Schmerz- und Notfälle ausgenommen – keine Behandlungspflicht gegenüber Basistarifversicherten besteht.

Angesichts der Erfahrungen mit dem bisherigen Standardtarif der PKV, in dem sehr wenige Personen versichert waren, dem relativ kleinen Kreis bisher unversicherter Personen und den wenig attraktiven Versicherungsbedingungen des neuen Basistarifes, habe der Gesetzgeber davon ausgehen können, dass der Basistarif auf absehbare Zeit keine bedeutsamen Auswirkungen auf das Geschäft der PKV haben wird. Sollte sich dies später ganz oder teilweise als Irrtum erweisen, ist der Gesetzgeber gegebenenfalls zur Korrektur verpflichtet.

Patienteninformationsblatt zum Basistarif

Patienteninfo_Basistarif.pdf Patienteninfo_Basistarif.pdf (124,5 kB)

Honorar im Basistarif sackt ab: Maximal 1,2-facher GOÄ-Satz erlaubt

Seit April 2010 erhalten Ärzte für die Behandlung von Versicherten im Rahmen des PKV-Basistarifs ein geringeres Honorar als zuvor: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) haben sich darauf geeinigt, dass die Leistungen künftig mit dem Faktor 0,9 bis 1,2 der GOÄ abgerechnet werden. Dies bestätigte die KBV heute auf Anfrage des änd.

Zuvor lag der Satz zwischen dem 1,16- sowie 1,8-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte. Von der Honorarabsenkung sind nach Angaben von KBV-Sprecher Dr. Roland Stahl jedoch nur wenige Ärzte und Patienten betroffen: Rund 12.000 Versicherte seien derzeit in einen PKV-Basistarif eingeschrieben.

Im Detail bedeutet die neue Übereinkunft, dass Laborleistungen (M) mit 0,9-fachem Satz abgerechnet werden können, Leistungen der Abschnitte A (Gebühren in besonderen Fällen) und E (physikalisch-medizinische Leistungen, zum Beispiel Massagen) sowie O (Strahlen-Diagnostik, Nuklearmedizin) mit dem 1,0-fachen Satz. Alle Leistungen darüber hinaus werden mit dem 1,2-fachen Steigerungssatz belegt.

Vormals konnten Laboruntersuchungen mit dem 1,16-fachen Satz der GOÄ abgerechnet werden, Gebühren der Abschnitte A, E, und O betrugen das 1,38-fache der GOÄ. Übrige ärztliche Leistungen wurden mit dem 1,8-fachen Satz multipliziert sowie Zahnbehandlungen mit dem 2,0-fachen Satz. Die gesetzlichen Vorgaben hatten ursprünglich nur die höchstmögliche Honorierung festgelegt – KBV und PKV jedoch eine Vertragsoption gelassen. Nach langen Debatten gelangten beide Seiten nun zu dieser Festlegung, die bis zum 31. Dezember 2012 gültig ist. (Zänd.de)