Basistarif aus dem SGB streichen
Basistarif - Worum geht es?
Der Standardtarif wurde am 1. Januar 2009 vom Basistarif abgelöst,
in den Versicherte jeder Zeit wechseln können und der auch für
gesetzlich Versicherte offen steht. Die Aufnahme in den Basistarif darf
auch Personen mit Vorerkrankungen nicht verwehrt werden, auch wenn die
Gesellschaft nach ihren Annahmerichtlinien eigentlich ablehnen würde.
Der Freie Verband sieht den Tarif sehr kritisch, insbesondere die
geplante Regelung, dass die KZVen für den Basistarif den
Sicherstellungsauftrag erhalten und dann eine "Behandlungspflicht via
KZV" kommt, die die Zahnärzte dazu zwingt, Basistarif-versicherte
Patienten wie Privatpatienten zu behandeln. Infomieren Sich sich hier
über den aktuellen Stand der Dinge!
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.06.2009 (1 BvR 706/08)
Mit Spannung wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (www.bundesverfassungsgericht.de)
erwartet, das sich mit fünf Verfassungsbeschwerden von PKV-Unternehmen
und Privatpersonen gegen Regelungen des
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) und
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auseinander gesetzt hat. Gegenstand
der Verfassungsbeschwerden waren insbesondere die Regelungen zur
Einführung eines Basistarifes.
Basistarif
Die mit dem GKV-WSG
beschlossene Einführung eines Basistarifes hält das
Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß. Die Regelungen über den
Basistarif würden nicht zu einer grundlegenden Neugestaltung des Rechts
der privaten Krankenversicherung führen, sondern würden sich auf die
Einführung eines einzelnen, staatlich regulierten Tarifes in einem
ansonsten unveränderten Versicherungsrecht beschränken.
Besonders bemerkenswert
sind die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zu den u. a. von
den PKV-Unternehmen geäußerten Befürchtungen, dass der Basistarif zu
deutlichen Prämienerhöhungen in den Normaltarifen führen würde. Diese
Sorge wird von den Karlsruher Richtern nicht geteilt, da der Basistarif
als ausgesprochen unattraktiv eingestuft wird. Bei diesem Tarif müsse
eine hohe Prämie von rund 570,00 € monatlich gezahlt werden.
Gleichzeitig biete der Basistarif in seinen zentralen Leistungen nicht
den üblichen Leistungsumfang der Normaltarife der PKV. Der
Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes im Basistarif werde auf den
maximal 1,8fachen Gebührensatz der GOÄ begrenzt und liege damit
erheblich unter dem, was bei der Behandlung von Privatpatienten
üblicherweise abgerechnet werden würde, so dass der Versicherungsnehmer
bei einem Wechsel in den Basistarif befürchten müsse, dass er die als
Privatpatient gewohnte Behandlung nicht mehr erfährt. Bereits in seinen
Nichtannahmebeschlüssen hatte das Bundesverfassungsgericht in diesem
Zusammenhang im vergangenen Jahr klar gestellt, dass für den einzelnen
Zahnarzt oder Arzt – Schmerz- und Notfälle ausgenommen – keine Behandlungspflicht gegenüber Basistarifversicherten besteht.
Angesichts der Erfahrungen
mit dem bisherigen Standardtarif der PKV, in dem sehr wenige Personen
versichert waren, dem relativ kleinen Kreis bisher unversicherter
Personen und den wenig attraktiven Versicherungsbedingungen des neuen
Basistarifes, habe der Gesetzgeber davon ausgehen können, dass der
Basistarif auf absehbare Zeit keine bedeutsamen Auswirkungen auf das
Geschäft der PKV haben wird. Sollte sich dies später ganz oder
teilweise als Irrtum erweisen, ist der Gesetzgeber gegebenenfalls zur
Korrektur verpflichtet.
Honorar im Basistarif sackt ab: Maximal 1,2-facher GOÄ-Satz erlaubt
Seit April 2010 erhalten
Ärzte für die Behandlung von Versicherten im Rahmen des PKV-Basistarifs
ein geringeres Honorar als zuvor: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV) und der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) haben
sich darauf geeinigt, dass die Leistungen künftig mit dem Faktor 0,9
bis 1,2 der GOÄ abgerechnet werden. Dies bestätigte die KBV heute auf
Anfrage des änd.
Zuvor lag der Satz zwischen
dem 1,16- sowie 1,8-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für
Ärzte. Von der Honorarabsenkung sind nach Angaben von KBV-Sprecher Dr.
Roland Stahl jedoch nur wenige Ärzte und Patienten betroffen: Rund
12.000 Versicherte seien derzeit in einen PKV-Basistarif eingeschrieben.
Im Detail bedeutet die neue
Übereinkunft, dass Laborleistungen (M) mit 0,9-fachem Satz abgerechnet
werden können, Leistungen der Abschnitte A (Gebühren in besonderen
Fällen) und E (physikalisch-medizinische Leistungen, zum Beispiel
Massagen) sowie O (Strahlen-Diagnostik, Nuklearmedizin) mit dem
1,0-fachen Satz. Alle Leistungen darüber hinaus werden mit dem
1,2-fachen Steigerungssatz belegt.
Vormals konnten
Laboruntersuchungen mit dem 1,16-fachen Satz der GOÄ abgerechnet
werden, Gebühren der Abschnitte A, E, und O betrugen das 1,38-fache der
GOÄ. Übrige ärztliche Leistungen wurden mit dem 1,8-fachen Satz
multipliziert sowie Zahnbehandlungen mit dem 2,0-fachen Satz. Die
gesetzlichen Vorgaben hatten ursprünglich nur die höchstmögliche
Honorierung festgelegt – KBV und PKV jedoch eine Vertragsoption
gelassen. Nach langen Debatten gelangten beide Seiten nun zu dieser
Festlegung, die bis zum 31. Dezember 2012 gültig ist. (Zänd.de)