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Aktuell beim Freien Verband
Aktuell I Altersgrenze bei Ärzten und Zahnärzten


Aus DFZ 01/09:
Aufhebung der Regelungen zur Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte zum 01.10.2008
Am 17.10.2008 hat der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) beschlossen, die Altersgrenze von 68 Jahren für die Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit für Ärzte und Zahnärzte aufzuheben. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.10.2008 in Kraft. Auch Zahnärzte, die vor diesem Stichtag die Zulassung durch die vertragszahnärztliche Altersgrenze von 68 Jahren verloren haben, haben jetzt die Möglichkeit, erneut einen Zulassungsantrag zu stellen. Schwieriger ist die Situation für Ärzte, die von der Altersgrenze betroffen sind, da anders als im zahnärztlichen Bereich im ärztlichen Sektor noch Zulassungssperren existieren. Hier kann es faktisch schwierig sein, eine erneute Zulassung zu bekommen.

Altersgrenze: Sozialgericht ruft EuGH an
Das Sozialgericht in Dortmund zweifelt an der Rechtsgültigkeit der Höchstaltersgrenze für Vertragszahnärzte von 68 Jahren und hat jetzt den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten. Im Fall einer 69-jährigen Zahnärztin aus Hagen soll der EuGH in Luxemburg das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung auslegen, teilte das Sozialgericht am Montag in Dortmund mit (Beschluss vom 28. Juni 2008, Az.: S 16 KA 117/07). Nach deutschem Recht endet die Zulassung von Zahnärzten, Ärzten und Psychotherapeuten zur Behandlung von Kassenpatienten kurz nach Vollendung des 68. Lebensjahrs. Die Zahnärztin aus Hagen, die so ihre Zulassung verlor, hält diese Regelung für europarechtswidrig. Laut Sozialgericht Dortmund ließe sich die Höchstaltersgrenze für Vertragszahnärzte nur damit rechtfertigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung das Leistungsvermögen mit zunehmendem Alter nachlässt und von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit Gefahren für die Patienten ausgehen. „Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht die Höchstaltersgrenze als verfassungsgemäß angesehen, mangels Zuständigkeit aber keine europarechtliche Überprüfung vorgenommen.“ Vor diesem Hintergrund wandte sich das Sozialgericht an den EuGH, der für die Auslegung europarechtlicher Vorschriften zuständig ist und den die nationalen Gerichte in Zweifelsfällen anrufen können. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil am 12. Januar 2010 entschieden, dass die Festlegung des Höchstalters für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre zulässig ist. (Rechtssache C-341/08). (Zänd, FVDZ Brüsseler Büro)

Die Bedeutung und Auswirkungen dieses Urteils werden im nachfolgenden Textanhang (aus dem Newsletter I-02-10 der Rechtsanwaltskanzlei Kazemi & Lennartz) von Dr. Ronald Reichert, Rechtsanwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier, Bonn, erläutert:

EuGH: Altersgrenze gemeinschaftsrechtswidrig? - Paukenschlag aus Luxemburg -
EuGH Altersgrenze Kommentar.pdf



(C) Freier Verband Deutscher Zahnärzte, www.fvdz.de, zuletzt geändert 05/06/2010 12:39:06 PM