Corona-Krise
Corona: Ende der Schutzmaßnahmen
Mit Ablauf des 7. April 2023 sind alle gesetzlichen Sonderregelungen für Zahnarztpraxen in Bezug auf die Coronapandemie aufgehoben – auch die Verpflichtung zum Tragen von Masken für Patienten und Besucher. Ungeachtet dessen können die Verantwortlichen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und entscheiden, welche Schutzmaßnahmen sie für notwendig halten. Unabhängig davon ist aufgrund sonstiger arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und eine Maskenpflicht für Beschäftigte zu prüfen, um deren Gesundheit bei der Arbeit und den Schutz von vulnerablen Personen zu gewährleisten. Da nach Auslaufen der allgemeinen Maßnahmen wieder mit einem Anstieg der Inzidenzen zu rechnen ist, wird das Tragen von Schutzmasken für Beschäftigte empfohlen. Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht außerdem vor, dass Praxisinhaber ihre Beschäftigten weiterhin anbieten, sich regelmäßig kostenfrei auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen und geeignete Tätigkeiten (z. B. Verwaltungstätigkeiten) im Homeoffice auszuführen, sofern dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.